Insofern hätte die Vorinstanz sich in ihrem Entscheid ohne weiteres auch an das Hauptbegehren der Klägerin halten können, in welchem ausschliesslich Schadenersatz in hiesiger Währung geltend gemacht wird und hätte so der Diskussion über die Zulässigkeit einer Klageänderung aus dem Weg gehen können. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| |