754 bzw. Art. 755 OR geltend, welche grundsätzlich in Schweizer Währung gefordert werden können (zutreffend die Klägerin in act. 170 Rz. 443 f.). Insofern hätte die Vorinstanz sich in ihrem Entscheid ohne weiteres auch an das Hauptbegehren der Klägerin halten können, in welchem ausschliesslich Schadenersatz in hiesiger Währung geltend gemacht wird und hätte so der Diskussion über die Zulässigkeit einer Klageänderung aus dem Weg gehen können.