290 S. 31 f. E. 10). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Lediglich der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass vorliegend die Klägerin von den Beklagten nicht gestützt auf die einzelnen Kreditverträge die Rückzahlung ausstehender Kreditschulden fordert, sind doch die Beklagten nicht Parteien der betreffenden Kreditverträge. Vielmehr macht sie ihnen gegenüber verantwortungsrechtliche Ansprüche im Sinne von Art. 754 bzw. Art.