Zürich 1979, S. 202). Wäre in einer solchen Konstellation eine Klageänderung nicht zulässig, müsste ein Kläger ohne sachlich nachvollziehbaren Grund jeweils ein neues Verfahren über den behaupteten Fremdwährungsanspruch anheben. Dass dies der Prozessökonomie abträglich ist, hat bereits die Vorinstanz zutreffend erkannt; es kann daher ergänzend auf deren Erwägungen verwiesen werden (act. 290 S. 31 f. E. 10).