Damit ist der Lebensvorgang, aus dem die Klägerin ihr Forderungsbegehren herleitet, vollständig und klar umrissen. Indem die Klägerin in Hinsicht auf diesen Lebenssachverhalt ihre Forderung zunächst ausschliesslich in CHF beziffert, später in der Replik, und damit noch vor Abschluss des Hauptverfahrens (Art. 56 i.V.m. Art. 38 ff. aZPO/GL), einen Teil der Forderung nunmehr in EUR verlangt, hat sie ihr Rechtsbegehren mit Blick auf Art. 89 Abs. 1 ZPO/GL in zulässiger Weise und noch rechtzeitig geändert (zum Tatbestand der Klageänderung siehe Guldener, Schweizer Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 202).