| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Vorliegend stützt die Klägerin die eingeklagten Ersatzansprüche konkret auf sechs Kreditengagements, die aus ihrer Sicht wegen Pflichtversäumnissen der Beklagten gescheitert sind (siehe dazu weiter unten E. III.D.). Damit ist der Lebensvorgang, aus dem die Klägerin ihr Forderungsbegehren herleitet, vollständig und klar umrissen.