Das Gericht konnte die Änderung der Klage ablehnen, wenn durch sie die Rechtsstellung der beklagten Partei wesentlich beeinträchtigt oder das Verfahren ungebührlich verzögert wurde (Abs. 2). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Vorliegend stützt die Klägerin die eingeklagten Ersatzansprüche konkret auf sechs Kreditengagements, die aus ihrer Sicht wegen Pflichtversäumnissen der Beklagten gescheitert sind (siehe dazu weiter unten E. III.D.).