Gemäss Art. 89 Abs. 1 ZPO/GL konnte der Kläger bis zum Abschluss des Hauptverfahrens im Rahmen der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts einen anderen oder weiteren Anspruch stellen, sofern der neue Anspruch mit dem bisher geltend gemachten in engem Zusammenhang steht. Das Gericht konnte die Änderung der Klage ablehnen, wenn durch sie die Rechtsstellung der beklagten Partei wesentlich beeinträchtigt oder das Verfahren ungebührlich verzögert wurde (Abs. 2).