84 Abs. 1 OR bereits in ihrer ersten Eingabe einen Teil der Forderung in EUR geltend machen müssen, soweit der behauptete Schaden auf Kreditausfälle in dieser Währung zurückgeführt werde (act. 309 Rz. 84-88; act. 314 Rz. 190-194; act. 317 Rz. 105-110). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 2.3 Das erstinstanzliche Verfahren stand noch unter den Regeln des kantonalen Zivilprozessrechts (Art. 404 Abs. 1 ZPO; siehe dazu oben E. II. 1.1.). Gemäss Art.