Der mehrfach vorgebrachte Einwand geht dahin, dass effektiv gar keine Klageänderung vorliege, da die Klägerin sowohl in der Klageeingabe als auch in der Replik unverändert an denselben Ansprüchen festgehalten habe. Mit der Aufteilung ihrer Forderung in der Replik in CHF und EUR habe die Klägerin lediglich einen Fehler in ihrer ersten Eingabe behoben, hätte sie nämlich im Lichte von Art. 84 Abs. 1 OR bereits in ihrer ersten Eingabe einen Teil der Forderung in EUR geltend machen müssen, soweit der behauptete Schaden auf Kreditausfälle in dieser Währung zurückgeführt werde (act.