1 und Ziff. 2). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Die Vorinstanz beurteilte die nachträgliche Aufteilung der eingeklagten Forderungssumme in CHF und EUR entgegen den Einwendungen von beklagtischer Seite (siehe etwa act. 222 Rz. 17 ff.) als zulässige Klageänderung und legte in ihrem Entscheid in Anlehnung an das Eventualbegehren die Zahlungsverpflichtungen in CHF und EUR fest (act. 290 S. 31 f. E. 10 sowie S. 108 Dispositiv-Ziff. 1).