Die kritisierte vorinstanzliche Handhabung des Novenrechts ist daher nicht zu beanstanden. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Zeitpunkt, als die Klägerin im Herbst 2011 ihre Klageschrift noch nach Massgabe der Glarner Prozessordnung verfasst hatte, "im Hintergrund" für neue Verfahren bereits die eidgenössische ZPO galt. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||