Dies ist im Ergebnis unbillig. Vielmehr ist dem in beiden involvierten Prozessordnungen statuierten Recht der Parteien, zweimal unbeschränkt Tatsachen und Beweise vorzutragen, auch im vorliegenden Prozess zum Durchbruch zu verhelfen. Dies nicht zuletzt aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs der Parteien auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV) und zumal keine der Parteien die beschriebene besondere übergangsrechtliche Konstellation zu vertreten hat. Die kritisierte vorinstanzliche Handhabung des Novenrechts ist daher nicht zu beanstanden.