hierzu BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3 m.w.H.). Würden nun in der hier speziellen Konstellation – Glarner Prozessrecht im erstinstanzlichen Stadium, eidgenössische ZPO im Rechtsmittelverfahren – die je spezifischen Prozessbestimmungen wortgetreu angewendet, hätte dies zur Folge, dass die Parteien über beide Instanzen betrachtet lediglich einmal unbeschränkt Tatsachen und Beweise vorbringen dürften, konkret in der ersten Instanz (nach Massgabe des Glarner Prozessrechts), nicht mehr aber in zweiter Instanz, weil die eidgenössische ZPO dies ausschliesst. Dies ist im Ergebnis unbillig.