Erst recht hätte sie darum nach Massgabe der im Erstverfahren noch anwendbaren Glarner Regeln sämtliche Tatsachen und Beweise eben bereits mit der Klageschrift vorbringen müssen (act. 314 Rz. 179-189; act. 317 Rz. 89-104). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.4.2 Dem Standpunkt der Beklagten G.______ und H.______ kann nicht gefolgt werden.