290 S. 33). Als nämlich die Klägerin am 19. Oktober 2011 die begründete Klageschrift (act. 93) eingereicht habe, sei die neue eidgenössische ZPO bereits in Kraft gestanden und habe daher die Klägerin gewusst, dass sie in einem allfälligen späteren Rechtsmittelverfahren keine neuen Tatsachen und Beweise mehr würde in den Prozess einbringen können. Erst recht hätte sie darum nach Massgabe der im Erstverfahren noch anwendbaren Glarner Regeln sämtliche Tatsachen und Beweise eben bereits mit der Klageschrift vorbringen müssen (act.