___ und H.______ wenden in ihren Berufungen ein, die Vorinstanz habe die einschlägigen prozeduralen Regeln des damaligen Glarner Prozessrechts eigenmächtig und zu Unrecht ausser Kraft gesetzt, weshalb die von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren erst mit der Replik vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel nicht mehr hätten berücksichtigt werden dürfen. Denn die Übergangsbestimmungen der eidgenössischen ZPO sowie die dazugehörigen Materialien böten keine Grundlage für das von der Vorinstanz gewählte eigenwillige Vorgehen; entgegen der Annahme der Vorinstanz habe zudem auch nicht ein "Härtefall" bestanden (dazu act. 290 S. 33).