Die Vorinstanz hat diese Inkongruenz zwischen dem früheren Glarner Prozessrecht und den eidgenössischen Zivilprozessregeln und deren Tragweite bei einem Streitverfahren im Übergangsstadium zwischen diesen beiden Regelwerken erkannt und hat darum den Parteien die Möglichkeit eingeräumt, im erstinstanzlichen Verfahren Noven entgegen der damaligen Glarner Regelung auch noch im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels (Replik und Duplik) vorzubringen (act. 155), wovon in der Folge unter anderem die Klägerin Gebrauch gemacht hat (act. 171).