Unter der nun geltenden eidgenössischen Zivilprozessordnung kann im ordentlichen Verfahren jede Partei sich ebenfalls zweimal unbeschränkt äussern und dabei Behauptungen und Beweise vortragen; nur hat dies im Unterschied zur vorherigen kantonalen Regelung noch vor der ersten Instanz zu geschehen (Art. 221 Abs. 1 lit. d und e sowie Art. 229 Abs. 2 ZPO; BGE 140 III 312 E. 6.3.2.3). Im Berufungsstadium sind dagegen Noven grundsätzlich nicht mehr zulässig bzw. können solche nur noch unter sehr einschränkenden Voraussetzungen eingebracht werden (Art. 317 Abs. 1 ZPO).