Im Regelfall konnten somit im Glarner Zivilprozess die Parteien stets zweimal ohne Einschränkung neue Tatsachen und Beweise vorbringen: einmal vor erster Instanz und ein zweites Mal im Berufungsverfahren. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | Unter der nun geltenden eidgenössischen Zivilprozessordnung kann im ordentlichen Verfahren jede Partei sich ebenfalls zweimal unbeschränkt äussern und dabei Behauptungen und Beweise vortragen;