299 Abs. 2 Satz 2 ZPO/GL). Das Obergericht hat dabei in konstanter Praxis den Begriff der Säumnis eng verstanden und allein nur auf denjenigen Fall bezogen, dass eine beklagte Partei der vorinstanzlichen Verhandlung ferngeblieben ist oder – im schriftlichen Verfahren – keine Klageantwort eingereicht hat. Im Regelfall konnten somit im Glarner Zivilprozess die Parteien stets zweimal ohne Einschränkung neue Tatsachen und Beweise vorbringen: einmal vor erster Instanz und ein zweites Mal im Berufungsverfahren.