50 ZPO/GL). Hernach konnten die Parteien neue Tatsachen und Beweise erst wieder in einem allfälligen Berufungsverfahren vor Obergericht vorbringen (Art. 299 Abs. 2 Satz 1 ZPO/GL; siehe auch Art. 301 Abs. 3 und Art. 302 Abs. 2 ZPO/GL). Einzig wenn eine Partei vor erster Instanz säumig blieb, war sie vor Obergericht auf Vorbringen beschränkt, die sie nicht schon vor erster Instanz hätte vortragen können (sogenannte echte Noven, Art. 299 Abs. 2 Satz 2 ZPO/GL).