Für das vorliegende Berufungsverfahren gelangen hingegen die Bestimmungen der eidgenössischen Zivilprozessordnung zur Anwendung, nachdem das Kantonsgericht den angefochtenen Entscheid am 19. März 2015 gefällt hat (Art. 405 Abs. 1 ZPO). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.2 Zu den Eigenheiten des Glarner Zivilprozesses gehörte, dass im schriftlichen Verfahren sämtliche Beweismittel grundsätzlich mit der Klageschrift dem Gericht einzureichen waren (Art. 50 ZPO/GL).