Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung in Kraft getreten. Die Glarner Kantonalbank hatte die hier streitgegenständliche Verantwortlichkeitsklage bereits am 16. Juli 2010 beim Kantonsgericht als Erstinstanz eingereicht (act. 2), weshalb das vorinstanzliche Verfahren noch nach Massgabe der Glarner Zivilprozessordnung abzuwickeln war (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Für das vorliegende Berufungsverfahren gelangen hingegen die Bestimmungen der eidgenössischen Zivilprozessordnung zur Anwendung, nachdem das Kantonsgericht den angefochtenen Entscheid am 19. März 2015 gefällt hat (Art. 405 Abs. 1 ZPO).