sie wurden daher unter dem Verfahren OG.2015.00024 vereinigt (Art. 125 lit. c ZPO; dazu Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich 2013, N. 1061 und N 1065) und gemeinsam behandelt (act. 320). | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.4.3 Das Obergericht wickelte den Berufungsprozesses im schriftlichen Verfahren ab. Mit Schreiben vom 3. November 2016 (act. 444) erklärte das Obergericht den umfangreichen Schriftenwechsel für abgeschlossen und kündigte den Parteien die materielle Behandlung der Streitsache an.