Die Klägerin ihrerseits begehrt in ihrer Berufung an, es sei ihre (Teil)Klage im Umfang von CHF 33‘923‘248.00 sowie EUR 650‘507.00 zuzüglich Zins gutzuheissen und seien die Beklagten je nach Massgabe ihrer individuellen Mitverantwortlichkeit zur solidarischen Haftbarkeit zu verpflichten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.4.2 Die vom Obergericht unter den Prozessnummern OG.2015.00024-30 erfassten Berufungen betreffen denselben Rechtsstreit; sie wurden daher unter dem Verfahren OG.2015.00024 vereinigt (Art.