| |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.4 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||| | 1.4.1 Gegen den Entscheid des Kantonsgerichts erhoben in der Folge alle Parteien rechtzeitig Berufung beim Obergericht (siehe die Übersicht bei act. 320). Die früheren Bankräte sowie die ehemaligen Mitglieder der Geschäftsleitung und die Revisionsstelle beantragen alle im Hauptstandpunkt die vollständige und kostenfällige Abweisung der gegen sie erhobenen Haftungsklage.