Das Kantonsgerichtspräsidium erkannte mit Verfügung vom 7. Januar 2011, dass das Kantonsgericht zur Behandlung der Forderungsklage nicht zuständig sei, soweit sich diese gegen die ehemaligen Mitglieder des Bankrates richtet (act. 39). Auf Berufung der Klägerin hin erklärte das Obergericht mit Entscheid vom 1. Juli 2011 das Kantonsgericht für sachlich zuständig zur Beurteilung der Klage gegen alle ins Recht gefassten Parteien (act. 88).