{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\nEs wird daher im Lichte der von den Beklagten erstinstanzlich gemachten Vorbringen zu prüfen sein, ob und inwiefern eine Verpflichtung der GLKB bestand, ihre Organe gegen haftungsrechtliche Folgen allfälliger Versäumnisse in ihrem Aufgabenbereich zu versichern. Ist diese Frage zu bejahen und ist die GLKB dieser Obliegenheit aus eigenem Verschulden nicht nachgekommen und bestand daher zugunsten der Organe der GLKB kein Versicherungsschutz, so ist die Klägerin gegenüber den beklagten Bankräten und Geschäftsleitungsmitgliedern möglicherweise ersatzpflichtig, insoweit diese (hypothetisch) aus dem Versicherungsvertrag Leistungen erwarten könnten (siehe dazu act. 142/9, dort insbesondere Art. 1, Art. 3 und Art. 10 des Vertrags). Die Beklagten können die entsprechenden Ersatzforderungen gegenüber der Klägerin zur Verrechnung stellen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nWeil vorliegend die Leistungspflicht der Zürich Versicherung strittig ist (act. 142/10), würden im Falle einer Verrechnung allfällige Ansprüche der Beklagten gegenüber der Zürich Versicherung auf die Klägerin übergehen (act. 142/9, Art. 17 des Vertrags; was idealerweise so auch im Urteilsdispositiv festzuhalten wäre) und wären dann von dieser weiterzuverfolgen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nAus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der vorliegende Streitfall anders anzugehen ist, als es die Vorinstanz unternommen hat, wie dies im Einzelnen auch die beklagten Bankräte und Geschäftsleitungsmitglieder sowie die beklagte Revisionsgesellschaft je in ihren Berufungen vorgebracht haben. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Rechtsmittelinstanz kann die Sache an die erste Instanz zurückweisen, wenn ein wesentlicher Teil der Klage nicht beurteilt wurde oder der Sachverhalt in wesentlichen Teilen zu vervollständigen ist (Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO). Wie oben erörtert, sind erstinstanzlich mehrere zentrale Aspekte des Streitfalls nicht hinreichend geklärt worden. Es ist nicht Aufgabe des Obergerichts als Zweitinstanz, eine, wie hier erforderlich, umfassende Neubeurteilung der massgebenden Tat- und Rechtsfragen nachzuholen. Das Obergericht nähme damit geradezu die Funktion eines Erstgerichts ein und könnten danach die Parteien den betreffenden Entscheid innerkantonal nicht mehr mit einem vollkommenen Rechtsmittel anfechten (siehe dazu Retz/Hilber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. A, N 29 zu Art. 318; BSK-Spühler, N 5 zu Art. 318 ZPO). Aus diesem Grund ist die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie dies mit Ausnahme der Klägerin alle anderen Berufungskläger in ihren Berufungen eventualiter beantragt haben. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDieser Rückweisungsentscheid stellt formal einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG dar (BSK-Spühler, N 5 zu Art. 318 ZPO). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIm angefochtenen Entscheid hat die Vorinstanz in Bezug auf den ganzen von ihr erkannten Schaden eine je anteilsmässige Haftpflicht der beklagten Parteien bejaht (act. 290 S. 90 ff. E. 30.). Anschliessend aber hat die Vorinstanz bei der konkreten Schadenersatzbemessung hinsichtlich aller beklagten Parteien gestützt auf Art. 43 OR Kürzungen vorgenommen (act. 290 S. 93 ff. E. 31.). Die Klägerin wendet sich in ihrer Berufung gegen diese Kürzungen und stellt sich – kurz zusammengefasst ‑ auf den Standpunkt, die beklagten Parteien seien je für den gesamten ihnen zurechenbaren Schaden ersatzpflichtig, wobei aus Sicht der Klägerin ebenso die Frage der differenzierten Solidarität anders zu beurteilen ist, als es die Vorinstanz getan hat (act. 306). Nachdem nun aber aufgrund der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz die eingeklagten Verantwortlichkeitsansprüche von Grund auf neu zu beurteilen sein werden, erübrigt es sich, auf die Berufung der Klägerin einzutreten. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}