{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\nVorliegend sind die Verrechnungsforderungen der Beklagten 1 – 8 Schadenersatzforderungen gegen die Klägerin. Ob diese Schadenersatzforderungen zu Recht bestehen, beurteilt sich jedoch nicht primär im Verhältnis zwischen den Beklagten 1 – 8 und der Klägerin, sondern vielmehr im Verhältnis der Beklagten 1 – 8 zur Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG (act. 142/9). So bestimmt Art. 17 der Vertragsbedingungen, dass aus dem Versicherungsvertrag mit Ausnahme der Schadloshaltung der Klägerin ausschliesslich die versicherten Personen, vorliegend die Beklagten 1 – 8 anspruchsberechtigt sind. In Art. 20 der Vertragsbedingungen vereinbarten die Vertragsparteien zudem Zürich und nicht Glarus als Gerichtsstand (act. 142/9 S. 14). Nachdem die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG angekündigt hatte, für allfällige Verantwortlichkeitsansprüche gegen die Beklagten 1 – 8 keine Leistungen erbringen zu können (act. 142/10), hat bislang – soweit dem Gericht bekannt – keine der Beklagten 1 – 8 versucht, eine Versicherungsdeckung rechtlich zu erwirken, zumal sie bislang auch noch nicht zu Schadenersatzzahlungen verurteilt worden sind. So haben die Beklagten 1, 2, 3, 4, 5 und 8 ausdrücklich eine koordinierte Klage gegen die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG zur Klärung dieser Frage, wie von der Klägerin vorgeschlagen (act. 121/3), abgelehnt (act. 121/1 und 121/2). Die Klägerin hat daraufhin allein eine Feststellungsklage über die Versicherungsdeckung gegen die Zürich-Versicherungs-Gesellschaft AG beim Handelsgericht des Kantons Zürich angestrengt, in der Folge aber einen Nichteintretensantrag anerkannt, womit auf die Klage nicht eingetreten wurde (act. 270). Ob ein Anspruch der Beklagten 1 – 8 oder der Klägerin gegenüber der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG nun besteht oder nicht, ist damit nach wie vor offen und kann vorliegend auch nicht beurteilt werden, zumal die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG nicht Partei in diesem Verfahren ist und ihr auch keine der Beklagten 1 – 8 gemäss Art. 104 Abs. 1 ZPO GL den Streit verkündet hat. Im Ergebnis sind somit die Verrechnungsforderungen der Beklagten 1 – 8 gegen die Klägerin abhängig von Forderungen gegenüber einer Drittpartei. Den Verrechnungsforderungen fehlt es damit an der direkten Einziehungsbefugnis durch die Beklagten 1 – 8 gegenüber der Klägerin, der Fälligkeit und Durchsetzbarkeit, mithin der Existenz. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDamit stehen den Verrechnungsforderungen der Beklagten 1 – 8 rechtshindernde Tatsachen entgegen, welche vorliegend eine Verrechnung verunmöglichen. Die Fragen, ob der Abschluss einer Organhaftpflichtversicherung durch den Arbeitgeber zu dessen Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 Abs. 1 OR gehört und ob die Beklagten 1 – 8 die Verrechnung innert Frist erklärt haben, können daher offengelassen werden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.1 Die Beklagten erachten die rechtliche Argumentation der Vorinstanz für unzutreffend und machen in ihren Berufungen geltend, die Verrechnung sei zuzulassen. Die Vorinstanz verkenne, dass sie [die Beklagten] nicht eine gegenüber der Zürich Versicherung bestehende Forderung gegenüber der Klägerin einziehen wollten. Sie [die Beklagten] hätten im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht, sie verfügten gegenüber der Zürich Versicherung über eine Forderung in Höhe von CHF 20 Mio., die sie mit der eingeklagten Forderung der Klägerin verrechnen könnten. Vielmehr hätten sie geltend gemacht, dass die Klägerin dafür verantwortlich sei, wenn sie gegenüber der Zürich Versicherung gerade nicht über eine solche Forderung über CHF 20 Mio. verfügten, falls die Klägerin ihre sich aus dem Versicherungsvertrag ergebenden Pflichten, namentlich die Anzeigepflicht, verletzt habe. Insoweit nämlich sie [die Beklagten] wegen eines Fehlverhaltens der Klägerin nicht gegen allfällige Haftungsfolgen versichert seien, habe die Klägerin ihnen [den Beklagten] gegenüber dafür einzustehen, dass sie [die Beklagten] über keinen Versicherungsschutz verfügten. Mit dieser entsprechenden Schadenersatz-forderung gegenüber der Klägerin hätten sie [die Beklagten] (eventualiter) die Verrechnung erklärt und habe die Vorinstanz in der Folge zu Unrecht die Existenz der Verrechnungsforderung verneint bzw. nicht einmal geprüft (act. 309 Rz. 420 und Rz. 426 f.; act. 314 Rz. 517 ff.; act. 317 Rz. 441 und Rz. 447; act. 319 S. 50 lit. d). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Argumentation der beklagten Bankräte und Geschäftsleitungsmitglieder zur Begründung ihrer verrechnungsweise vorgetragenen Ersatzforderung verkannt. Diese machen nicht einen Anspruch gegenüber der Versicherung geltend, sondern berufen sich darauf, dass ihnen aufgrund eines fehlerhaften Verhaltens der Klägerin aus dem Versicherungsvertrag gerade keine Deckung zustehe und als Folge davon nun die Klägerin ihnen gegenüber entsprechend ersatzpflichtig werde. Es trifft daher nicht zu, wenn die Vorinstanz ausführt, die Verrechnungsforderung der Beklagten gegen die Klägerin sei abhängig von Forderungen gegenüber einer Drittpartei [Versicherung]. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}