{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nEs ist obsolet, an dieser Stelle über die Schlüssigkeit des vorinstanzlichen Standpunkts zur Wirkung der beiden Entlastungsbeschlüsse für die Jahre 2005 und 2006 zu befinden. Denn im Sinne der vorstehenden Erwägungen werden die hier relevanten Geschäftsvorgänge noch einmal zu prüfen sein und wird dann mit Blick auf die entsprechenden Ergebnisse auch die Tragweite der erteilten Entlastungen noch einmal von neuem zu beurteilen sein. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.1 Die hier beklagten Bankräte und Geschäftsleitungsmitglieder haben erstinstanzlich allesamt Eventualverrechnung mit einer Schadenersatzforderung von je CHF 20 Mio. erklärt. Sie hätten nämlich davon ausgehen können, dass sie als damalige Organe der GLKB bei der Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG für eine Versicherungssumme von je CHF 20 Mio. versichert gewesen seien (Organhaftpflicht). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.2 In den Akten befindet sich ein Vertrag zwischen der Zürich Versicherung und der GLKB über eine Organhaftpflichtversicherung (act. 142/9), wobei die vereinbarte Versicherungssumme CHF 20 Mio. pro Anspruch und Versicherungsperiode beträgt (act. 142/9 S. 2). Die Versicherung stellt sich indes auf den Standpunkt, aus diesem Vertrag keine Leistungen erbringen zu müssen, da die GLKB seinerzeit bei der Erneuerung der Versicherungspolice \"die Frage nach Ereignissen oder Umständen, die zu einem unter die beantragte Versicherung fallenden Schadenersatzbegehren führen könnten\", unzutreffend mit \"Nein\" beantwortet habe (siehe dazu act. 142/10). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.3 Aus erstinstanzlich vertretener Sicht der beklagten Bankräte konnte der Bestand einer Organhaftpflichtpolice vorausgesetzt werden und hat allein die Klägerin dafür einzustehen, wenn die Zürich Versicherung für den Schaden der Klägerin nicht einstehen wolle (act. 141 S. 55 f. und act. 219 Rz. 42; act. 143 Rz. 11 in fine und Rz. 218 ff. sowie act. 225 Rz. 285-291). Die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder F.______, G.______ und H.______ machen ihrerseits geltend, im Falle einer fehlenden Organhaftpflichtversicherung hätte die GLKB ihnen gegenüber ihre Fürsorgepflicht als Arbeitgeberin verletzt und wäre entsprechend ersatzpflichtig (act. 145 Rz. 519 ff. und act. 221 Rz. 302 ff.; act. 147 Rz. 422 ff. und act. 222 Rz. 192 ff. und Rz. 327 f.; act. 151 Rz. 386 ff. und act. 217 Rz. 949 ff.). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Vorinstanz hat die Verrechenbarkeit der von den Beklagten angeführten Ansprüche auf der einen Seite mit den von der Klägerin eingeklagten Forderungen auf der anderen Seite verneint. Die zentrale Erwägung der Vorinstanz hierzu lautet (act. 290 S. 98 f.): |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}