{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\n2.1 Der hier massgebliche Schadenersatzanspruch ist jedoch wesentlich anspruchsvoller zu berechnen als der Erfüllungsanspruch. In konstanter Rechtsprechung zum Verantwortlichkeitsrecht hält das Bundesgericht fest, dass auch da der allgemeine Schadensbegriff des Haftpflichtrechts und die herkömmliche Differenztheorie zur Anwendung gelangen. Demnach ist der Schaden die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Der Schaden kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen. Der Schaden entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens und dem hypothetischen Stand des Vermögens ohne das schädigende Verhalten oder Ereignis, wobei konkret die klagende Partei den tatsächlichen Zustand ihres Vermögens sowie den hypothetischen höheren Vermögensstand ohne schädigendes Ereignis zu behaupten und zu beweisen hat (allgemein BGE 132 III 186 E. 8.1 S. 205; speziell für das Verantwortlichkeitsrecht BGE 142 III 23 E. 4.1 S. 27 f. mit Hinweisen). Nach der Differenztheorie sind somit zwei Vermögensstände miteinander zu vergleichen, nämlich der Vermögensstand mit dem schädigenden Ereignis und der hypothetische Vermögensstand ohne das schädigende Ereignis (BGE 127 III 73 E. 4a S. 75 f.; siehe auch BGer, Urteil vom 16. Januar 2017, 4A_271/2016, E. 3.1. sowie 3.2. [dort Ausführungen dazu, wenn der Schaden nicht ziffernmässig nachweisbar ist]). Die beklagten Parteien haben erstinstanzlich auf den diesbezüglich relevanten Schadensbegriff hingewiesen und dabei geltend gemacht, ein entsprechender Schaden im Sinne der Differenztheorie sei anhand der Vorbringen der Klägerin nicht erstellt (siehe etwa act. 143 Rz. 164 ff.; act. 145 Rz. 274 ff.; act. 147 Rz. 301 ff.); die Vorinstanz hat sich damit jedoch nicht auseinandergesetzt. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.2 Soweit vorliegend Pflichtverletzungen einzelner Beklagten erstellt sein sollten, wird demnach ein allfälliger Schaden im Sinne der eben dargestellten Differenztheorie zu eruieren sein, wobei die entsprechende Abklärung nach Massgabe der von der Klägerin erstinstanzlich gemachten Vorbringen zu erfolgen hat. Bei der Schadensermittlung nach der Differenztheorie wird sodann speziell zu erwägen sein, ob konkret nur die streitbetroffenen Kreditengagements in die Beurteilung einzubeziehen sind oder ob der Blickwinkel zu öffnen und dabei konkret auf ein ganzes Geschäftsfeld (hier wohl Firmenkredite im Aussenrayon) auszurichten ist (siehe dazu Zürcher, Der Schaden im Verantwortlichkeitsprozess, in: Weber/Isler [Hrsg.], Verantwortlichkeit im Unternehmensrecht VI, Zürich 2012, S. 7 ff.;, ebenda Nater/Blumer, Vorteilsanrechnung in der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit, S. 53 ff., siehe dort insbesondere auch S. 64). Insoweit sich ein Schaden im aufgezeigten Sinn nicht feststellen lässt, weil die Klägerin keinen im Rahmen der erhobenen Verantwortlichkeitsklage relevanten Schaden substanziiert vorgetragen und belegt hat, wäre deren Klage abzuweisen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.3 Falls im Übrigen allein nur die streitgegenständlichen Kreditengagements für die Schadensermittlung relevant sein sollten, wären immerhin allfällige finanzielle Vorteile, die aus den Kreditgeschäften womöglich erlangt worden sind (\"gutes Pricing\", \"Risikoprämien\", siehe dazu act. 95/134 S. 2; act. 95/187), an die erlittenen Ausfälle anzurechnen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDer Landrat (Kantonsparlament) hat an seiner Sitzung vom 26. April 2006 den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung 2005 der GLKB genehmigt und den Bankorganen für das Geschäftsjahr 2005 Entlastung (Décharge) erteilt (act. 144/8 S. 1 f.). Analog entschied der Landrat am 25. April 2007 in Bezug auf das Geschäftsjahr 2006 (act. 144/9 S. 1 f.). Für das Folgejahr 2007 jedoch ist den Bankorganen die Entlastung nicht mehr erteilt worden (Gerichtsnotorietät). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDavon ausgehend, dass der Entlastungsbeschluss nur für bekanntgegebene Tatsachen wirkt (Art. 758 Abs. 1 OR), hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid erwogen, der Landrat möge wohl Kenntnis von der eingeschlagenen Wachstumsstrategie und auch vom markanten Zuwachs an ungedeckten Krediten an Firmenkunden gehabt haben, nicht jedoch davon, dass dieser markante Zuwachs auf Kreditengagements beruht habe, die \"teils gesetzes- und reglementswidrig an risikobehaftete Start-Up-Unternehmen ausserhalb des Kantons vergeben worden\" seien. Daraus folgerte die Vorinstanz, dass \"die vorliegend relevanten Kreditengagements nicht von der Décharge-Erteilung der Jahre 2005 und 2006 erfasst und […] damit auch allfällige Schadenersatzansprüche daraus nicht untergegangen\" seien (act. 290 S. 90). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|"}