{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\nWie vorstehend aufgezeigt, sind vorliegend die streitgegenständlichen Kreditengagements daraufhin zu prüfen, ob überhaupt und gegebenenfalls welche Pflichtverletzungen auf welcher Stufe (Geschäftsleitung und/oder Bankrat) begangen worden sind. Erst wenn darüber Klarheit besteht, lässt sich nach Massgabe der Darstellungen der Klägerin in einem nächsten Schritt prüfen, inwieweit die beklagte bankengesetzliche Revisionsstelle sich im Rahmen der ihr obliegenden Prüf- und Kontrollaufgaben pflichtwidrige Versäumnisse hat zuschulden kommen lassen. Dabei wird eine eingehende Auseinandersetzung mit den substanziellen Vorbringen der beklagten Revisionsstelle tunlich sein. Namentlich wird eine allfällige Verantwortlichkeit der Revisionsstelle womöglich nicht unwesentlich davon abhängen, inwieweit die externe Revisionsstelle bei ihrer Prüf- und Kontrolltätigkeit auf die vom internen Inspektorat erlangten Erkenntnisse abstellen durfte (siehe dazu auch die entsprechenden Beweisanträge der beklagten Revisionsstelle bei act. 215; siehe dazu etwa auch den Management Letter der externen Revision vom 13. Januar 2006, act. 95/52 S. 3 unten: „Für die Prüfung der Einhaltung von Gesetzen und Vorschriften im Rahmen von Einzeldossierprüfungen stützen wir uns auf die Ergebnisse der internen Revision ab“). Es ist jedenfalls aktenkundig, dass gerade das interne Inspektorat sich in nicht geringem Umfang (jährlich rund 40 Personentage) mit Bonitätsprüfungen im Kreditbereich befasst hat (act. 144/15 S. 5; 144/17 S. 5; act. 144/19 S. 5). Sodann wird fundiert zu prüfen sein, wie sich das Kreditgeschäft im Einzelnen effektiv entwickelt hat. Die Klägerin macht unter anderem geltend, die beklagte Revisionsstelle hätte das \"eklatante Fehlen des Risikobewusstseins im Kreditausschuss spätestens anlässlich der Revision für das Jahr 2005\" bemerken müssen (act. 93 Rz. 794). Indes zeigt eine Übersicht über die Entwicklung von Krediten an geratete Kunden, dass ab Anfang 2004 bis August 2006 das Volumen an Krediten mit Rating 1-6 (\"kleinstes Risiko\") von CHF 400 Mio. vorübergehend auf fast CHF 800 Mio. (1. Quartal 2006) anstieg und schliesslich bei CHF 700 Mio. angelangte, das Kreditvolumen mit \"mittlerem Risiko\" (R7-R9) von CHF 420 Mio. auf CHF 500 Mio. anwuchs, während Kredite mit höchsten Risiken (R10-12) während der gesamten Periode konstant bei knapp CHF 200 Mio. verharrten; in dieser Übersicht allerdings nicht enthalten sind Retail-/Privatkunden mit einer Ratingklasse 0 im Umfang von CHF 1.3 Mrd. (act. 95/47 S. 22 Ziff. 3.2.1, siehe sodann auch S. 24 unten). Ohnehin wird die Zeitachse ganz besonders im Auge zu behalten sein, indem die bankengesetzliche Revisionsstelle für allfällige Unzulänglichkeiten im Kreditwesen der GLKB verantwortungsrechtlich erst von dem Moment an einzustehen hat, als sie bei pflichtgemässer Ausübung ihres Prüfmandats die Mängel erkennen konnte bzw. hätte erkennen müssen. Sogar aus Sicht der Klägerin selber konnte die beklagte Revisionsgesellschaft die behauptete Fehlentwicklung erst ab Ende 2005 erkennen und hat darum die Klägerin die Revisionsstelle nicht für die gesamten streitgegenständlichen Kreditausfälle belangt (act. 93 Rz. 705). Gleichwohl hat die Vorinstanz die Schadenersatzpflicht der Revisionsgesellschaft ausgehend vom Gesamtschaden (also inklusive der bereits 2005 bewilligten Kredite) bemessen (act. 290 S. 92). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid im Einklang mit der Darstellung der Klägerin (act. 93 Rz. 703) den Schaden mit den behaupteten Forderungsausfällen aus den streitgegenständlichen Kreditgeschäften gleichgesetzt (act. 290 S. 77 E. 22 und S. 38 ff. E. 16.). Im Ergebnis übernimmt damit die Vorinstanz als Schaden den mutmasslichen Erfüllungsanspruch, welcher der GLKB aus den fraglichen Kreditverträgen gegenüber den einzelnen Kreditschuldnern zusteht (Anspruch auf Rückzahlung der Kredite samt Zinsen und weiteren vereinbarten Zusatzkosten wie namentlich Gebühren und Risikoprämien [siehe dazu act. 95/134 S. 2; act. 95/187]). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}