{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.5.3 Anzufügen bleibt sodann noch Folgendes: Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid dem Bankrat angelastet, er habe es pflichtwidrig versäumt, die Voraussetzungen \"keine besonderen Risiken\" und \"keine Beeinträchtigung der Zweckerfüllung im Kanton Glarus\" eingehend zu definieren und zu regeln und damit das gesetzlich und reglementarisch gewährte grosse Ermessen der Geschäftsleitung angemessen einzuschränken. Erst ab August 2007, als der Schaden bereits weitgehend angerichtet gewesen sei, habe der Bankrat diese Mängel behoben (act. 290 S. 54). Falls aber selbst aus Sicht der Vorinstanz zumindest ab August 2007 kein Regelungsdefizit mehr bestanden haben sollte, so wäre von der Vorinstanz immerhin zu erörtern gewesen, warum die Bankräte trotzdem noch für die beiden Kreditvergaben im Oktober 2007 (Privatkredit von EUR 0.35 Mio. an SX.______) und im Dezember 2007 (Kredit von CHF 1 Mio. an die T.______ AG) verantwortlichkeitsrechtlich einzustehen haben (siehe die Chronologie der Kreditvergaben oben E. III. D. 7.). Zwar hat die Vorinstanz ein Pflichtversäumnis der Bankräte neben der fehlenden Regelung des Aussenrayongeschäfts auch noch darin erkannt, dass der Bankrat die \"Fehlentwicklungen bei Kreditvergabe\" nicht erkannt habe (act. 290 S. 55 ff. E. 17.1.2.). Wenn jedoch gemäss vorinstanzlicher Erkenntnis ab August 2007 \"für Aussenrayonkredite ein Mindestrating eingeführt, die Limite reduziert und für höhere Engagements ein notwendiger Entscheid des Bankrats zur Pflicht gemacht\" wurde (act. 290 S. 54), so würde freilich ebenso unter dem Gesichtswinkel dieses zweiten Vorwurfs an die Adresse der Bankräte interessieren, inwiefern sich der betreffende Vorhalt auch noch ab August 2007 aufrechterhalten lässt. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nAlle mit der Prüfung der Jahresrechnung befassten Personen sind der Gesellschaft für den Schaden verantwortlich, den sie durch absichtliche Fehler oder fahrlässige Verletzung ihrer Pflichten verursachen (Art. 755 Abs. 1 OR). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}