{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\n2.4.1 Unter der Prämisse, dass die Kreditentscheide nach Massgabe der anerkannten Bankgrundsätze und der internen Regeln und Weisungen korrekt zustande gekommen sind, interessiert an dieser Stelle die Frage, ob aufgrund substantiierter und belegter Vorbringen der Klägerin die Kreditengagements im Aussenrayon zu einer für die Bank problematischen Risikoexposition führten und diese Entwicklung für den Bankrat auch tatsächlich erkennbar war. Ist diese Frage zu bejahen, so ist als nächstes zu klären, inwiefern für den Bankrat als für die Bestimmung der Strategie und Risikopolitik der Bank zuständiges Organ (Art. 15 lit. b aKBG) in Anwendung der Business Judgement Rule eine Handlungsnotwendigkeit bestanden hat. Ergibt diese Beurteilung, dass vonseiten des Bankrates Vorkehrungen zur Eingrenzung von Kreditvergaben spezifisch im Aussenrayon geboten gewesen wären, hätte der Bankrat für deren pflichtwidrige Unterlassung verantwortlichkeitsrechtlich einzustehen (siehe zur Pflichtverletzung durch Unterlassung bereits oben E. III. H.1.2.2). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.4.2 Ist die Vertretbarkeit der damaligen Strategie und Risikopolitik durch den Bankrat im Lichte der Business Judgement Rule zu beurteilen, wird namentlich auch die damalige Geschäftssituation der GLKB und deren Marktumfeld in die Betrachtung miteinzubeziehen sein. Es ist aktenkundig, dass in den frühen 2000er Jahren das Kreditportfolio der GLKB ein wohl nicht unerhebliches Konzentrationsrisiko im Kanton Glarus aufwies. Im Jahr 2002 musste die GLKB bei Firmen- und Privatkrediten Rückstellungen in Höhe von CHF 5.9 Mio. bilden, wovon CHF 4.8 Mio. (80%) auf Kredite im Kanton Glarus entfielen; 2003 betrug der Rückstellbedarf bei Glarner Krediten CHF 15.3 Mio. (88% der gesamten neuen Rückstellungen von CHF 17.2 Mio.); 2004 machten die \"kantonalen\" Rückstellungen CHF 5.9 Mio. aus und damit 95% der neu gebildeten Rückstellungen von insgesamt CHF 6.1 Mio. Nicht anders präsentierte sich das Bild bei den Verlusten bezüglich Privat- und Firmenkredite: 2002 betrugen diese im Kanton Glarus CHF 4.4 Mio. (66% von total CHF 6.6 Mio.); 2003 beliefen sich die Verluste kantonsintern auf CHF 10.4 Mio. (97 % von insgesamt CHF 10.7 Mio.); 2004 machten die Verluste im Kanton CHF 5.2 Mio. aus und damit 74% von insgesamt CHF 7 Mio. (siehe zum Ganzen act. 95/6 S. 4). Vor diesem Hintergrund sah man bankintern die Ausweitung der Geschäftstätigkeit über das Gebiet des Kantons Glarus hinaus als Massnahme zur Risikodiversifikation (siehe dazu act. 259/5 S. 23 unten). Kommt dazu, dass im damaligen Zeitraum von Glarner Kunden selber zunehmend weniger Kredite nachgefragt wurden (act. 95/29 S. 36, siehe zur ganzen Thematik auch act. 143 Rz. 63 ff.). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.5.1 Die Vorinstanz hat als Fazit hinsichtlich der dem Bankrat angelasteten Pflichtverletzungen festgehalten, dieser habe es pflichtwidrig versäumt, \"das Aussenrayongeschäft angemessen\" zu regeln und dadurch \"Fehlentwicklungen bei der Kreditvergabe\" vorzubeugen (act. 290 S. 61 E. 17.1.4.). Hierzu hat die Vorinstanz zuvor erwogen, für Kreditgeschäfte im Aussenrayon seien keine speziellen Voraussetzungen \"wie ein notwendiges Mindestrating oder verbindlich tiefere Limiten\" definiert gewesen (act. 290 S. 54); sodann sei ein \"ein nahezu explodierendes Wachstum\" der Kreditausleihungen (\"Forderungen gegenüber Kunden\", darunter auch Kredite im Aussenrayon) erkennbar gewesen, was den Bankrat \"spätestens Anfang des Jahres 2006 zur Kurskorrektur\" hätte veranlassen müssen, indes habe der Bankrat \"bildlich gesprochen\" weder \"die Handbremse gezogen\" noch \"das Steuer herumgerissen\" (act. 290 S. 58 f.). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.5.2 Diese allgemein gehaltenen Erkenntnisse der Vorinstanz vermögen noch keine haftungsrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne von Art. 754 OR zu begründen. Im Verantwortlichkeitsprozess ist es unerlässlich, auf der Grundlage der Vorbringen der Verantwortlichkeitsklägerin zu erwägen und festzuhalten, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt konkret welche Massnahmen zu treffen gewesen wären, um einen als unhaltbar erkannten Zustand im Bereich der Kreditvergabe zu beheben. Sodann ist zu eruieren, wie sich entsprechende Massnahmen spezifisch auf die streitgegenständlichen Kreditvergaben ausgewirkt hätten. Mit anderen Worten ist in Bezug auf die einzelnen Kreditentscheide zu klären, inwieweit diese anders ausgefallen wären, hätten für Kredite im Aussenrayon zusätzliche Regeln bestanden. Gerade in diesem Zusammenhang sei auf folgenden Aspekt hingewiesen: Hätte tatsächlich, wie die Klägerin erstinstanzlich vorgebracht hat, eine Notwendigkeit bestanden, die Vergabe von Blankokrediten im Aussenrayon auf maximal CHF 7 Mio. zu begrenzen (act. 93 Rz. 414, Rz. 770), so wären die fraglichen Kreditengagements unter Umständen zumindest bis zu dieser Höhe gleichwohl getätigt worden ‑ wobei ohnehin nur das S.______- und V.______-Engagement diese Limite übertreffen ‑ und könnten die Kredite jedenfalls bis zur Höhe von CHF 7 Mio. dem Bankrat verantwortungsrechtlich womöglich nicht angelastet werden (siehe dazu auch act. 309 Rz. 155 ff.). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|"}