{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nGemäss Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR sind Geschäfte ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der GLKB [nur] zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt wird. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nBei direkter Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR ist vorab die Trennlinie zwischen noch erlaubtem Kreditrisiko und verbotenem (besonderem) Risiko zu bestimmen; diese Grenzziehung hat aus dem Blickfeld der für die Kreditentscheide zuständigen Geschäftsleitung (Kreditausschuss) zu erfolgen. Das Gericht hat sich dabei allerdings nicht die Sichtweise der hier konkret beklagten Geschäftsleitungsmitglieder zu eigen zu machen, sondern es ist von einer abstrakt vorgestellten Geschäftsleitung auszugehen. Konkret ist danach zu fragen, wo genau eine abstrakt gedachte, ordnungsgemäss handelnde Person in der Funktion eines Geschäftsleitungsmitgliedes die Grenze zwischen erlaubtem und verbotenem Risiko abgesteckt hätte; massgeblich ist hierbei der Wissensstand, den die abstrakt vorgestellte Geschäftsleitung im fraglichen Zeitpunkt hatte bzw. hätte haben müssen. Es hat mithin eine ex ante Betrachtung stattzufinden (BGer, Urteil vom 13. Dezember 2016, 4A_259/2016, 4A_267/2016, E. 5.1, Urteil vom 11. November 2015, 4A_603/2014, E. 7.1.1; Luterbacher, in: Fischer/Luterbacher [Hrsg.], Haftpflichtkommentar, Zürich/St. Gallen 2016, N 30 zu Art. 754 OR). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.2.1 Ist nach Massgabe der vorstehenden Erwägungen die Grenzlinie zu den verbotenen besonderen Risiken gemäss Art. 3 Abs. 2 aKBG gezogen, bleibt als nächstes zu klären, ob die hier interessierenden Kreditentscheide diesseits der Trennlinie, und damit noch im erlaubten Bereich, oder jenseits davon anzusiedeln sind. Soweit letzteres der Fall ist und die Kreditengagements zu hohe Risiken in sich bargen, hätten die Geschäftsleitungsmitglieder (Kreditausschuss) von diesen Kreditgeschäften absehen müssen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2.2.2 Bei der Beurteilung, inwieweit einzelne Kreditengagements ein besonderes Risiko im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR (nach Massgabe der zuvor gezogenen Grenzlinie) dargestellt haben, ist die sogenannte Business Judgement Rule zu beachten. Danach haben die Gerichte sich bei der nachträglichen Beurteilung von Geschäftsentscheiden Zurückhaltung aufzuerlegen, wenn diese in einem einwandfreien, auf einer angemessenen Informationsbasis beruhenden und von Interessenkonflikten freien Entscheidprozess zustande gekommen sind. Ist dies der Fall, haben die Gerichte den Geschäftsentscheid in inhaltlicher Hinsicht lediglich darauf zu prüfen, ob er als vertretbar erscheint. Sind die Voraussetzungen jedoch nicht gegeben, rechtfertigt es sich nicht, besondere Zurückhaltung zu üben. In solchen Fällen liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn ein Geschäftsentscheid bei umfassender Prüfung als fehlerhaft erscheint (BGer, Urteil vom 13. Dezember 2016, 4A_259/2016, 4A_267/2016, E. 5.1; Urteil vom 11. November 2015, 4A_603/2014, E. 7.1.1). Bei der Sorgfaltsbeurteilung ist sodann, wie bereits zuvor dargelegt, stets auf den Wissensstand abzustellen, über den das beklagte Organmitglied im Zeitpunkt der fraglichen Handlung oder Unterlassung verfügt hat bzw. hätte verfügen müssen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nWaren bei den hier streitgegenständlichen Kreditvergaben die \"anerkannten Bankgrundsätze\" sowie die internen Regeln und Weisungen eingehalten und bewegten sich die Kredite aus vertretbarer Sicht der Geschäftsleitungsmitglieder ebenso noch innerhalb der Grenze von Art. 3 Abs. 2 aKBG (keine besonderen Risiken im Aussenrayon), so haben die beklagten Mitglieder der Geschäftsleitung (Kreditausschuss) die Kreditentscheide ordnungsgemäss getroffen und könnten diesfalls verantwortungsrechtlich nicht belangt werden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}