{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\nVor allem aber hat es die Vorinstanz unterlassen, sich entgegen den entsprechenden Vorbringen der Parteien (act. 141 S. 31 ff., act. 143 Rz. 112 ff.) mit den zahlreich im Recht liegenden internen und externen Prüfberichten, Risikoberichten etc. für den Zeitraum 2005 bis 2007 inhaltlich näher zu befassen, diese zu würdigen und dabei konkret daraufhin zu untersuchen, ob und inwieweit sich daraus für den Bankrat effektiv Hinweise auf Missstände im Kreditwesen ergaben, die seitens des Bankrates Massnahmen notwendig gemacht hätten. Ohne hier ausführlicher zu werden, ist immerhin anzumerken, dass selbst aus Sicht der Vorinstanz diese Berichte \"die Lage bei den Kreditengagements nicht als besorgniserregend darstellten\" und \"weiterhin erstaunlich positiv\" ausfielen (act. 290 S. 59). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nWenngleich darauf verzichtet wird, auf die in den Worten der Vorinstanz \"weiterhin erstaunlich positiven\" Berichte einzugehen, ist in diesem Kontext immerhin ein Auszug aus einem Schreiben der EBK vom 16. Mai 2007 wiederzugeben (act. 95/7); darin fasst die EBK eine Besprechung vom 9. Mai 2007 wie folgt zusammen (S. 6 Ziff. 6): |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\nHerr K.______ [Leiter der internen Revision] hat uns einen Überblick über die Haupttätigkeitsfelder des Inspektorats gegeben, wobei das Risikomanagement, die Organisation und die Bonitätsprüfung schwergewichtig vertreten sind. Ungefähr ein Drittel des gesamten Prüfaufwandes wird für den Kreditbereich eingesetzt. Ansprechpartner für den leitenden Inspektor ist jeweils der zuständige Ausschuss des Bankrates (drei ordentliche Besprechungen pro Jahr). Der Bank wird eine angemessene Organisation und ein zweckmässiges internes Kontrollsystem attestiert. Die pendenten Geschäfte wurden zeitgerecht abgearbeitet. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nHerr L.______ [externe Revisionsstelle] beurteilt die Bank heute als modern strukturiert und mit hohem Kontrollbewusstsein versehen. Die Ausschüsse nehmen ihre Aufgaben wahr und die Risikomanagement-Instrumente wurden erheblich verbessert. Die neue IT-Plattform wird als leistungsfähig und sicher bewertet. Für eine gesunde Ertragsstruktur sei Wachstum notwendig, wobei mittlerweile das ausserkantonale Geschäft eine zentrale Bedeutung erhalten habe. Bei den Ausleihungen an kommerzielle Grosskunden seien naturgemäss grosse latente Risiken vorhanden, und es werde anlässlich der jährlichen Bonitätsprüfungen grosses Gewicht auf die Prüfung und Bewertung der grossen Engagements gelegt, wie auch auf das Funktionieren der Kreditorganisation. Die Zusammenarbeit mit dem Inspektorat wird positiv erwähnt. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie J.______ AG wird in diesem Jahr ausgedehnte Bonitätsprüfungen durchführen. Es wurde vereinbart, dass uns der entsprechende Bericht nach dessen Vorliegen umgehend zugestellt wird. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Vorinstanz hält mit Bezug auf den Bankrat unter dem Blickwinkel \"Nichterkennen von Fehlentwicklungen bei Kreditvergabe\" (act. 290 S. 55 ff. E. 17.1.2.) dafür, \"die warnenden Hinweise der internen Revision und der externen Revision vom November 2005, zusammen mit dem leicht erkennbaren unverhältnismässigen Wachstum der Kundenforderungen\" hätten den Bankrat \"spätestens Anfang des Jahres 2006 zur Kurskorrektur veranlassen müssen\" (act. 290 S. 59). Bis Ende 2005 aber waren von den hier streitgegenständlichen Kreditengagements bereits Kredite im Umfang von CHF 10.96 Mio. bewilligt (siehe dazu oben E. III. D.). Falls daher dem Bankrat nach Massgabe der konkreten Vorbringen der Klägerin sowie nach eingehender Auseinandersetzung mit den einschlägigen Akten pflichtwidrige Unterlassungen, wenn überhaupt, erst ab Anfang 2006 anzulasten wären, so fielen die bereits zuvor bewilligten Kredite verantwortlichkeitsrechtlich von vornherein ausser Betracht. Dieser Aspekt ist ebenso für alle nachfolgenden Kredite im Auge zu behalten, sollte für den Bankrat eine Handlungsnotwendigkeit erst ab einem noch späteren Zeitpunkt bestanden haben. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nGesetzt den Fall (soweit eine materielle Prüfung anhand der verfügbaren Unterlagen überhaupt möglich ist), die Kreditentscheide der beklagten Geschäftsleitungsmitglieder entsprachen den \"anerkannten Bankgrundsätzen\" sowie den bankintern bestandenen Regularien, so ist als nächstes zu klären, ob die fraglichen Kreditvergaben ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der GLKB als besonderes Risiko im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR zu qualifizieren sind. Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zutreffend festgehalten, dass Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR [Verbot besonderer Risiken im Aussenrayon] direkt anwendbar sind, soweit die Handlungen der mit den konkreten Kreditentscheiden befassten Geschäftsleitungsmitglieder (Kreditausschuss) zu beurteilen sind (act. 290 S. 63). |"}