{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid als Fazit (\"Gesamtbetrachtung\") erkannt, dass bereits ab Anfang des Jahres 2006 sowohl die externe als auch die interne Revisionsstelle ausdrücklich auf erhöhte Risiken beim wachsenden Aussenrayongeschäft hingewiesen hätten. Der Bankrat habe jedoch diese Warnungen offensichtlich nicht wahrhaben wollen (act. 290 S. 58). Die von der Vorinstanz hierzu angeführten (S. 56) Belegstellen lauteten wie folgt: |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1) Management Letter der externen Revisionsstelle vom 13. Januar 2006 über die Zwischenrevision 2005 im Bereich Kreditmanagement (act. 95/52 S. 7): |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIm angefochtenen Entscheid ist nur der zweite Abschnitt des vorstehenden Auszugs wiedergegeben. Indes ist die Aussage im zweiten Abschnitt, und dabei erst recht der letzte Satz, gerade im Kontext mit der im ersten Abschnitt völlig wertungsfrei angesprochenen Strategie der Ausdehnung der Geschäftstätigkeit in die kantonsangrenzenden Gebiete bzw. darüber hinaus zu lesen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n2) Revisionsbericht des internen Inspektorats vom 16. Januar 2006 über die im Zeitraum September bis November 2005 durchgeführten Bonitätsprüfungen (act. 95/54 S. 3 f.): |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nZiel der vom internen Inspektorat durchgeführten Bonitätsprüfungen war \"per Prüfungsstichtag (16. September 2005 bzw. 27. Oktober 2005) eine Beurteilung der ausgewählten Kreditengagements bezüglich Wertberichtigungen oder potentiellem Wertberichtigungsbedarf machen zu können\". In den Prüfvorgang wurden anhand konkret festgelegter Selektionskriterien insgesamt \"40 wirtschaftlich zusammenhängende Kreditengagements\" einbezogen, darunter auch 12 ausserkantonale Ausleihungen (act. 95/54 S. 3 Ziff. 1.2.). Im Zuge der durchgeführten Prüfung hat das interne Inspektorat \"innerhalb der gewählten Stichproben etliche Kreditengagements mit erhöhtem Risiko festgestellt […] insbesondere auch bei den neu akquirierten Geschäften\" (act. 95/54 S. 4 Ziff. 2). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie in den eben zitierten Berichten der Revisionsstellen enthaltenen Bemerkungen und Feststellungen (\"Engagements ausserhalb des Kerngebietes der Bank [unterliegen ] tendenziell einem höheren Risiko\"; \"etliche Kreditengagements mit erhöhtem Risiko\") sind im vorgetragenen Sachzusammenhang bei richtiger Lesart in erster Linie als Hinweis darauf zu verstehen, dass bei Kreditausleihungen im Aussenrayon das Risiko potentiell grösser ist bzw. teilweise auch bereits höhere Risiken eingegangen worden sind. Indes kann aus dieser Aussage – mit Blick auf die eingangs formulierte Hypothese – nicht im Ansatz herausgelesen werden, dass bankintern bei der Vergabe von Krediten die \"anerkannten Bankgrundsätzen\" und/oder die internen Regeln und Weisungen missachtet würden. Kommt noch Folgendes hinzu: Die vom internen Inspektorat im September/Oktober 2005 durchgeführten Bonitätsprüfungen betrafen total 40 Kreditengagements, worunter nur aber immerhin 12 ausserkantonale Ausleihungen. Vor diesem Hintergrund und ohne Kenntnis der konkret geprüften Kreditdossiers (im Prüfbericht sind alle personenbezogenen Hinweise eingeschwärzt) lässt sich letztlich auch nicht beurteilen, inwieweit sich die Bemerkung des Inspektorats betreffend die festgestellten erhöhten Risiken bei den neu akquirierten Geschäften effektiv auch auf unlängst eingegangene Kreditengagements im Aussenrayon bezieht. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nNamentlich die beklagten Bankräte A.______ und B.______ haben vorinstanzlich substanziiert aufgezeigt, dass und inwieweit aus ihrer Sicht der Bankrat die in den eben angesprochenen Berichten enthaltenen Erkenntnisse sachgemäss thematisiert und auch entsprechende Schritte in die Wege geleitet habe (act. 309 Rz. 176 ff.; Rz. 204 ff. je mit Hinweisen auf die erstinstanzlichen Vorbringen). Allein damit hat sich die Vorinstanz nicht vertieft auseinandergesetzt und insofern den Beklagten das rechtliche Gehör verweigert. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}