{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.2.1 Der Bankrat als Aufsichts- und Kontrollorgan; internes Inspektorat |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDem Bankrat steht die oberste Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung zu (Art. 15 Ingress aKBG). Dem Bankrat ist es indes untersagt, in operativen Belangen der Geschäftsführung mitzuwirken (Art. 3 Abs. 2 lit. a aBankG und Art. 8 Abs. 2 aBankV; siehe dazu oben E. III. G.4.1). Dem Bankrat steht als eigentliches Kontrollinstrument zur Aufsicht und Kontrolle der Tätigkeiten der Geschäftsleitung das interne Inspektorat zur Verfügung; das interne Inspektorat nimmt die ihm vom Bankrat übertragenen Überwachungsaufgaben wahr (Art. 22 Abs. 1 und 2 aKBG). Mithin obliegt es dem Bankrat, sein Kontrollinstrument, das interne Inspektorat, so einzusetzen, dass er die nötigen Erkenntnisse erhält (siehe dazu auch Memorial für die Landsgemeinde 2003 S. 48 ad Artikel 22). Weitere wesentliche Erkenntnisse in Hinsicht auf die Erfüllung seiner Überwachungspflichten konnte der Bankrat sodann aus den Berichten der externen Revisionsstelle, den quartalsweise erarbeiteten Risikoberichten des bankeigenen Risikomanagements sowie aus den Monatsabschlüssen des Rechnungswesens erlangen (zutreffend die Vorinstanz in act. 290 S. 56). Insoweit im Lichte der Vorbringen der Klägerin für den Bankrat klare Hinweise darauf bestanden haben sollten, dass auf Stufe Geschäftsleitung (Kreditausschuss) Kreditverträge abgeschlossen werden, die den anerkannten Bankgrundsätzen und den internen Regelungen und Weisungen zuwiderlaufen, so wäre für den Bankrat im Rahmen seiner Aufsicht und Kontrolle ein Eingreifen geboten gewesen. Im Unterlassungsfall wäre er dann verantwortlichkeitsrechtlich nicht anders zu behandeln als die Geschäftsleitungsmitglieder selber (siehe dazu auch gleich nachfolgend E. 1.2.2). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Funktion des internen Inspektorats übt bei der GLKB die St. Gallische Kantonalbank aus (act. 144/20). Der Aufgabenbereich des internen Inspektorats war Folgender (act. 144/20 Ziff. 4.1 und Ziff. 4.4): |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nZiff. 4.1. Generelle Aufgabenstellung |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Basis für die Tätigkeit des Inspektorates bilden das Bundesgesetz und die Verordnung über die Banken und Sparkassen, die Erlasse und Vorschriften der EBK, die kantonalen Gesetzesbestimmungen, Verordnungen und Reglemente sowie die Weisungen, Reglemente usw. der einzelnen Institute. Die Prüfungsarbeiten werden nach allgemein anerkannten Prüfungsgrundsätzen durchgeführt und darüber Bericht erstattet. Das Inspektorat überprüft und beurteilt insbesondere, |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\nZiff. 4.4. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIn Ergänzung zu Art. 13 des Reglements über die interne Revision der St. Gallischen Kantonalbank sind wichtige Feststellungen, die sofortige Massnahmen erfordern, wie wesentliche Verstösse gegen Vorschriften oder grobe Missachtung interner Weisungen, auch der bankengesetzlichen Revisionsstelle unverzüglich zu melden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Klägerin macht im vorliegenden Prozess nicht geltend, der Bankrat habe mit dem eben zitierten Leistungsauftrag das interne Inspektorat als sein Kontrollinstrument unsachgemäss eingesetzt bzw. es sei der Leistungsauftrag inhaltlich unzureichend gewesen, um die Geschäftsführung adäquat zu überwachen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDer Bankrat haftet für die von ihm begangenen Pflichtverletzungen (Art. 39 aBankG i.V.m. Art. 754 Abs. 1 OR). Eine Pflichtwidrigkeit liegt dann vor, wenn ein Organ gegen eine Gesetzes-, Statuten- oder Reglementsbestimmung verstösst. Eine Pflichtverletzung kann in einer unrechtmässigen Handlung oder in einer pflichtwidrigen Unterlassung bestehen. Eine pflichtwidrige Unterlassung setzt eine Handlungspflicht voraus (BGE 128 III 92 E. 3a S. 94 mit zahlreichen Hinweisen). Demnach hat der Bankrat für Unterlassungen einzustehen, wenn in seinem Zuständigkeitsbereich (siehe dazu Art. 15 aKBG) ein Tätigwerden erforderlich gewesen wäre. Vorliegend wäre der Bankrat aufgrund der ihm obliegenden Kontroll- und Aufsichtspflichten zum Eingreifen verpflichtet gewesen, falls bei der GLKB Kreditengagements eingegangen wurden, welche im Widerspruch zu den \"banküblichen Grundsätzen\" und/oder internen Regeln und Weisungen standen und der Bankrat davon wusste bzw. davon hätte wissen müssen. Falls tatsächlich eine entsprechende Pflicht des Bankrates zum Eingreifen bestanden hätte, so wären allfällige von der Geschäftsleitung unsachgemäss gefällten Kreditentscheide verantwortungsrechtlich ebenso dem Bankrat anzulasten. |"}