{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\nEs ist kaum anzunehmen, dass eine, wie im PWC-Bericht umschrieben, geordnete und zweckmässige Dossierorganisation dergestalt ist, dass die Bank trotz gerichtlicher Aufforderung nicht in der Lage ist, in dem von ihr eingeleiteten Prozess um Haftungsansprüche von immerhin mehr als CHF 35 Mio. die vollständigen Unterlagen bezüglich der beanstandeten Kreditgeschäfte zusammenzustellen und einzureichen. Zumal hinzukommt, dass die Klägerin ihre Forderungsansprüche unmittelbar an den Ausfällen festmacht, welche sie mit den streitbetroffenen sechs Kreditengagements erlitten hat. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Vorinstanz hat die Klägerin unter Hinweis auf die Säumnisfolgen aufgefordert, dem Gericht die \"originalen und vollständigen Kreditdossiers\" einzureichen (act. 179), nachdem von beklagter Seite ein entsprechender Editionsantrag mehrfach gestellt worden war (siehe etwa act. 148 S. 2 und act. 146 S. 2). Trotz der klaren und unmissverständlichen Aufforderung sah sich die Klägerin in der Folge veranlasst, vorgeblich nur „die Entscheidgrundlage, welche dem Kreditausschuss zur Verfügung stand“ (act. 245 Rz. 97), in den Prozess einzuführen. Damit hat sie ihrer Editionspflicht nicht Genüge getan. Ihre Erklärung, wonach bei einer „telefonischen Rückfrage“ das Gericht die Editionsanweisung nachträglich eingegrenzt habe (act. 180 S. 3 Ziff. 1), ist durch die Akten nicht belegt. Dies, obschon das Gericht soweit erkennbar tunlichst darauf bedacht war, telefonische Kontakte mit Parteivertretern jeweils aktenkundig zu machen (siehe etwa act. 126, act. 189; act. 193). Von daher steht zu vermuten, dass die Vorinstanz ebenso auch eine telefonische Anordnung zum Umfang der Editionspflicht, wie sie die Klägerin verstanden haben will, transparent in den Akten festgehalten hätte. Naheliegend wäre aber vor allem gewesen, dass die Klägerin selber angesichts möglicher beweisrechtlich nachteiliger Konsequenzen bei unzulänglicher Edition (siehe Art. 181 Abs. 1 ZPO/GL) darauf bestanden hätte, dass das Gericht ihr gegenüber die behauptete nachträgliche Modifikation der Editionsaufforderung schriftlich eröffnet. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nWie oben erörtert, wird in Bezug auf die hier streitbetroffenen Kreditengagements jede einzelne Kreditentscheidung daraufhin zu analysieren und zu würdigen sein, ob die Entscheidungsträger die Kreditanträge mit der erforderlichen Sorgfalt nach Massgabe der banküblichen Grundsätze und der bankinternen Richtlinien und Vorgaben beurteilt haben. Sind wie hier Kredite namentlich auch an Handelsgesellschaften vergeben worden, so dürfte für die nun nachträgliche Würdigung des Kreditentscheidungsprozesses wohl durchaus wesentlich sein, wenn beispielsweise Abnahme- und Lieferverträge, Bestellbestätigungen vorgelegen haben. Soweit daher die zuvor verlangte Würdigung der einzelnen Kreditentscheide konkret daran scheitern sollte, dass nicht sämtliche mutmasslich vorhandenen und für den Kreditentscheid bedeutsamen Unterlagen im Recht liegen, so hat allein die Klägerin die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen, obliegt nämlich ihr die Beweislast für die von ihr behaupteten Pflichtwidrigkeiten, aus denen sie Ersatzansprüche herleitet (Art. 8 ZGB; BGer, Urteil vom 13. Dezember 2016, 4A_259/2016, 4A_267/2016, E. 5.2.). Es wird daher mit Bezug auf jeden Kreditentscheid vorgängig zu klären sein, ob die Klägerin alle bei ihr mutmasslich verfügbaren relevanten Dokumente dem Gericht unterbreitet hat. Wo der Hergang zu einzelnen Kreditentscheiden nicht vollständig dokumentiert ist und dies erkennbar darauf zurückzuführen ist, dass die Klägerin verfügbare Akten nicht vollständig ediert hat, so ist es von vornherein nicht möglich, den jeweiligen Kreditentscheid auf eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung hin zu überprüfen. Solche unüberprüfbaren Kreditentscheide fallen unweigerlich ausser Betracht und die entsprechenden Kreditvergaben können keine Grundlage für allfällige Verantwortlichkeitsansprüche bilden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.1 Primäre Haftung der Geschäftsleitung |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nErmöglichen die vorhandenen Unterlagen eine substantielle Untersuchung und Würdigung der streitgegenständlichen Kreditengagements und ergibt sich daraus, dass bei den einzelnen Kreditentscheiden die \"banküblichen Grundsätzen\" sowie die bankinternen Regelungen missachtet worden sind, so stellt sich die Verantwortlichkeitsfrage vorab in Bezug auf die Geschäftsleitungsmitglieder, welche die betreffenden Kreditentscheide gefällt haben. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.2 Inwiefern haften auch die beklagten Bankräte, wenn bei den Kreditentscheiden die anerkannten Bankgrundsätze und die bankintern vorhandenen Regelungen nicht befolgt wurden? |"}