{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\nAm 7. Juni 2013 hat die Klägerin dem Gericht zwei Ordner mit Unterlagen zu den streitbetroffenen Kreditengagements eingereicht (act. 183). Bereits am Vortag hatte die Klägerin die entsprechende Aktenhinterlegung schriftlich angekündigt (act. 182) und dabei angemerkt, es handle sich um die \"Einreichung der originalen und vollständigen Kreditdossiers – gemeint sind die Dokumente, welche dem Kreditausschuss für den Kreditentscheid vorgelegen haben\". Die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder hätten nämlich die Entscheidgrundlagen des Kreditausschusses zu den einzelnen Kreditgeschäften bankintern nicht dokumentieren lassen und auch nicht protokolliert. Die Klägerin habe die nun aufbereiteten Kreditdossiers, deren Teile an verschiedenen Orten gesammelt und aufbewahrt worden seien, nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIn der Folge hat namentlich der Beklagte F.______ in seiner Duplik vor Vorinstanz vorgebracht, bei den von der Klägerin edierten Unterlagen handle es sich „offensichtlich nicht um die originalen und vollständigen Kreditdossiers“ (act. 217 Rz. 28). Zur Begründung dieser Behauptung verweist er zunächst auf die bankinternen Abläufe bei der Handhabung von Kreditunterlagen; diese seien jeweils in Hängemappen zentral verwaltet und gelagert worden. Im Übrigen zeigt er beispielhaft auf, dass in diversen hier massgeblichen Kreditvorlagen unterschiedlichste Belege erwähnt würden, die bei den nun eingereichten Akten jedoch nicht vorhanden seien (act. 217 Rz. 28 f. S. 14-18). Ferner hat ebenso die hier beklagte externe Revisionsgesellschaft die mögliche Unvollständigkeit der eingereichten Kreditdossiers angemerkt (act. 214 Rz. 213). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Klägerin hat in ihrer Triplik vor Vorinstanz eingeräumt, dass sie dem Gericht nicht die gesamten verfügbaren Unterlagen zu den streitbetroffenen Kreditengagements eingereicht habe. Die Klägerin beruft sich auf eine angebliche telefonische Rückfrage beim Gericht, bei der ihr mitgeteilt worden sei, dass einzig „die Entscheidgrundlage, welche dem Kreditausschuss zur Verfügung stand“, zu edieren sei („KAS-Kreditdossier“). Hingegen sei nicht verlangt gewesen, auch die Kreditdossiers einzureichen, welche der Kundenberater geführt habe („KUBE-Kreditdossiers“) (act. 245 Rz. 97). Die verlangten KAS-Kreditdossiers habe sie [die Klägerin] anhand der Kreditvorlagen rekonstruieren müssen, \"so gut dies aufgrund der Angaben in der Kreditvorlage“ gegangen sei (act. 245 Rz. 98). Insoweit nun der Beklagte F.______ bemängle, dass viele Unterlagen nicht eingereicht worden seien, könne ihm nicht gefolgt werden. Er [F.______] unterscheide bewusst nicht zwischen KAS- und KUBE-Kreditdossiers und lasse damit offen, welche Unterlagen in das KAS-Kreditdossier gehörten; sein Vorwurf der unzureichenden Edition sei daher zu ungenau (act. 245 Rz. 99). Zudem – so die Klägerin weiter ‑ hätte sie \"wegen der erwähnten Schwierigkeiten der Rekonstruktion für eine eventuelle Unvollständigkeit der KAS-Kreditdossiers nicht einzustehen“. Im Übrigen habe F.______ sich im Zuge des hängigen Verfahrens nie die Mühe genommen, die KUBE-Kreditdossiers vor Ort am Geschäftssitz der Klägerin einzusehen, um etwaige Lücken zu schliessen; ausserdem würden seine Entgegnungen zu den einzelnen Kreditengagements \"auf immerhin 107 Seiten“ ohnehin nicht den Eindruck erwecken, als wäre er in seiner Verteidigung eingeschränkt gewesen (act. 245 Rz. 100). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nAnhand der Vorbringen der Klägerin selber ist davon auszugehen, dass dem Gericht nicht sämtliche Unterlagen vorliegen, über welche die Klägerin hinsichtlich der streitgegenständlichen Kreditengagements verfügt. Offenkundig hat die Klägerin die einschlägigen Akten dem Gericht nur selektiv eingereicht. Eigenartig ist die hierzu vorgetragene Erklärung der Klägerin, wonach keine in sich geschlossenen Kreditdossiers bestünden. Wenngleich hier nicht über die Art der Aktenführung innerhalb einer Bank zu debattieren ist, so ist immerhin Folgendes zu bemerken: Die von der Klägerin im Nachhinein zwecks Analyse der Risikosituation mandatierte PricewaterhouseCoopers AG nimmt in ihrem Bericht vom 3. Juli 2008 (act. 95/8) explizit Bezug auf Kreditdossiers. Zu Beginn des Berichts (act. 95/8 pag. 8001) wird bestätigt, dass eine \"Systematische Überprüfung der Kreditdossiers und der erfassten Datenqualität der 70 grössten Dossiers“ [Hervorhebungen eingefügt] erfolgt sei. Weiter ist im Bericht zu lesen (pag. 8017): \"Die Kreditdossiers mit den Vorlagen, Schätzungen, Bilanzanalysen und allen übrigen Kundenangaben werden in der Abteilung Kreditadministration aufbewahrt und übersichtlich geführt. Die Verträge werden in separaten Vertragsdossiers ebenfalls in dieser Abteilung abgelegt\". Der Bericht bezeichnet schliesslich die Dossierorganisation \"grundsätzlich für geordnet und zweckmässig“ (pag. 8020). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}