{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\n8.2 Dass die GLKB über interne Regeln zum Kreditwesen verfügte, haben namentlich die beklagten Bankräte vorinstanzlich prozesskonform vorgetragen (siehe etwa act. 143 Rz. 108 ff.) und ist oben eingehend und dabei ausführlicher als im angefochtenen Entscheid dargestellt worden (vorne E. III. F.3.). Ausserdem sind für alle Kreditgeschäfte die \"anerkannten Bankgrundsätze\" massgeblich, welche Prinzipien, selbst wenn intern nicht allesamt explizit statuiert, bei Personen im Bankgeschäft als allgemein bekannt vorauszusetzen sind (siehe dazu ebenfalls vorne E. III. F.2.1-2.3). Dies wird im Übrigen auch von der Klägerin selber so gesehen (act. 93 etwa Rz. 7, Rz. 19, Rz. 415). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n8.3 Es ist vorliegend unumgänglich, dass die streitgegenständlichen Kreditengagements einzeln und detailliert (mehrere der eingeklagten Kreditbeziehungen liefen etappiert ab, indem die Kreditlimiten jeweils schrittweise erhöht wurde; vgl. dazu die Übersicht oben E. III. D.) daraufhin geprüft werden, ob die jeweiligen Kreditvergaben bei umsichtiger, sorgfaltsgemässer Tätigkeit auf Basis der bankintern vorhandenen Regeln und Weisungen sowie eingedenk der \"anerkannten Bankgrundsätze\" effektiv vorgenommen werden durften. Es ist – wie insbesondere die beklagten Bankräte A.______ und B.______ zutreffend hervorheben (act. 309 Rz. 140 ff.) – mit anderen Worten zu klären, ob die einzelnen Kreditvergaben bereits aufgrund der im Bankwesen \"anerkannten Bankgrundsätze\" sowie aufgrund der Regeln, wie sie damals bankintern ohne spezifische Unterscheidung zwischen Stammeinzugsgebiet und Aussenrayon bestanden hatten, zu untersagen gewesen wären. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n8.4 Die Beurteilung der Frage, ob die streitgegenständlichen Kreditengagements im Einzelnen lege artis nach Massgabe der \"anerkannten Bankgrundsätzen\" und der bankinternen Vorgaben jeweils sorgfältig geprüft und erwogen wurden, setzt spezifisches Bankfachwissen voraus. Insoweit die Gerichte nicht über dieses Wissen verfügen, ist darüber eine Expertise erstellen zu lassen. Abgesehen davon, dass das Gericht jederzeit von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten bestellen kann (Art. 183 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 173 Abs. 2 ZPO/GL), hat vor Vorinstanz just auch die Klägerin einen entsprechenden Beweisantrag gestellt (act. 93 Rz. 7 f.). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nAuf jeden Fall aber ist eine bloss summarische Beurteilung der streitgegenständlichen Kreditgeschäfte, wie sie im angefochtenen Entscheid erfolgt ist, in jeder Hinsicht zu knapp. Letztlich hat die Vorinstanz bei allen Krediten praktisch ausschliesslich darauf fokussiert, dass die einzelnen Kreditschuldner über keines oder nur wenig Eigenkapital verfügten und hat ihnen allein schon darum jegliche Blankokreditwürdigung abgesprochen (act. 290 S. 64 ff.). Der Faktor Eigenkapital ist allerdings nur einer neben anderen und kann daher die (Blanko)Kreditfähigkeit auch bei zwar schmaler Eigenkapitaldecke jedoch vorzüglichen Ertragsaussichten unter Umständen trotzdem gegeben sein. Speziell diese Abwägungen im Einzelfall setzen spezifische Fachkenntnisse voraus. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Vorinstanz hat die Klägerin in Nachachtung entsprechender Editionsanträge von mehreren Beklagten am 26. Juli 2012 aufgefordert, dem Gericht die einzelnen Dossiers der hier strittigen Kreditengagements vollständig einzureichen (act. 155); der Prozess stand damals im Stadium der Duplik. Am 15. April 2013 hat die Vorinstanz diese Aufforderung an die GLKB erneuert und hierfür Frist bis 17. Mai 2013 angesetzt (act. 179). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nMit Schreiben vom 16. Mai 2013 hat der Rechtsvertreter der Klägerin um Erstreckung der Frist ersucht (act. 180). Dabei bezog er sich zunächst auf eine telefonische Rückfrage beim Gericht, anlässlich welcher ihm mitgeteilt worden sei, \"das Gericht möchte […] mit den verlangten vollständigen Kreditdossiers die Entscheidgrundlage, welche dem Kreditausschuss zur Verfügung stand, vollständig kennen“. Indes ‑ so der Rechtsvertreter weiter ‑ gebe es keine in sich geschlossenen‚ 'vollständigen‘ Entscheidgrundlagen, die mit einem Griff herausgegeben werden könnten und seien solche Dossiers unter der Leitung der hier beklagten Geschäftsleitungsmitglieder nicht geführt und angelegt worden. Die fraglichen Unterlagen seien vielmehr separat von den Protokollen des Kreditausschusses und separat von den Kreditvorlagen abgelegt, weshalb sie zuerst anhand der Kreditvorlagen zusammengetragen bzw. zusammengestellt werden müssten, so gut dies aufgrund der Angaben in der Kreditvorlage gehe, welche Arbeit äusserst zeitaufwendig und arbeitsintensiv sei. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}