{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\n6.1 Die soeben dargelegte Argumentation der Vorinstanz ist nicht nur in der Sache zu kurz ausgefallen, sie birgt auch in sich einen Widerspruch: Einerseits sollen die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR, wonach die GLKB bei Bankgeschäften ausserhalb ihres Stammgebietes \"keine besonderen Risiken\" eingehen darf, direkt anwendbar sein (\"da genügend bestimmt\" [act. 290 S. 63]) und hätten daher die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder konkret dieser normativ festgelegten Vorgabe zuwidergehandelt und sich damit pflichtwidrig verhalten, indem sie mit den streitgegenständlichen Kreditengagements verbotenerweise besondere Risiken im Aussenrayon eingegangen seien. Andererseits aber wird dem Bankrat angelastet, er habe es versäumt, die gesetzlichen Begriffe \"keine besonderen Risiken\" und \"keine Beeinträchtigung der Zweckerfüllung im Kanton Glarus\" inhaltlich zu konkretisieren und auf diese Weise das Ermessen der Geschäftsleitung bei der Kreditvergabe einzugrenzen. Diese beiden Vorwürfe sind in ihrer Ausprägung nicht miteinander kompatibel: Wenn die Vorinstanz den beklagten Geschäftsleitungsmitgliedern bei den fraglichen Kreditvergaben eine Risikoüberschreitung im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR anlastet, setzt sie damit implizit voraus, dass jene die Grenze zwischen dem gewöhnlichen (erlaubten) Risiko und dem verbotenen \"besonderen\" Risiko kannten. War demnach aber diese Trennlinie mit Blick auf die hier interessierenden Kreditgeschäfte bereits klar [und hat aus Sicht der Vorinstanz der Kreditausschuss just diese Trennlinie mit den fraglichen Kreditgeschäften pflichtvergessen überschritten], so ist nicht ersichtlich, weshalb noch zusätzliche Vorgaben des Bankrates erforderlich gewesen wären, um das Ermessen des Kreditausschusses einzuschränken. Denn eine ohnehin schon erkennbare Trennlinie braucht nicht noch weiter markiert zu werden, einzig nur zum Zweck, diese umso deutlicher erscheinen zu lassen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n6.2 Dieser Diskurs ist hier aber nicht weiterzuführen. In Hinsicht auf die Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreits ist vielmehr Folgendes von massgebender Bedeutung: |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nWie eben aufgezeigt (oben E. 5.2), liegt für die Vorinstanz die Pflichtwidrigkeit der beklagten Geschäftsleitungsmitglieder darin, dass diese zu riskante Kreditgeschäfte im Aussenrayon eingegangen seien und damit gegen Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR verstossen hätten. Nach diesen beiden im Wortlaut identischen Bestimmungen war es der Bank verboten, ausserhalb ihres Stammeinzugsgebietes Geschäfte mit \"besonderen\" Risiken abzuschliessen. Den beklagten Bankräten andererseits lastet die Vorinstanz an, sie hätten es unterlassen, bankintern näher zu definieren, was als \"besondere\" Risiken im Aussenrayon zu gelten habe. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIndes: Namentlich aufgrund der Vorbringen der beklagten Bankräte rückt eine andere Frage in den Vordergrund. Diese machen nämlich geltend, die streitgegenständlichen Kredite hätten bereits im Lichte der anerkannten Bankgrundsätze sowie der Regeln und Weisungen, wie sie bankintern bestanden hätten, nicht gewährt werden dürfen (siehe etwa act. 309 Rz. 140 ff.). Infolgedessen interessiert nicht an erster Stelle, ob die betreffenden Kreditengagements \"besondere\" Risiken im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR bedeutet haben, sondern es ist vielmehr vorab zu klären, ob bereits auf der Grundlage der vorhandenen bankinternen Vorgaben diese Geschäfte nicht hätten getätigt werden dürfen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n8.1 Bei dieser Ausgangslage führt kein Weg daran vorbei, dass jedes streitgegenständliche Kreditengagement bzw. jeder Kreditentscheid im Einzelnen inhaltlich detailliert zu analysieren und zu beurteilen ist, wovon die Vorinstanz abgesehen hat. Wenn nämlich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid selber ausführt, die bei der GLKB bestandenen Regelungen zur Kreditvergabe mögen für Kreditgeschäfte im Stammeinzugsgebiet zureichend gewesen sein (act. 290 S. 54), so anerkennt sie damit immerhin, dass durchaus Regeln für die Kreditvergabe existierten. Die Vorinstanz lässt es jedoch bei dieser Erkenntnis bewenden (ohne zu prüfen, ob nicht bereits diese Regeln den hier interessierenden Kreditengagements entgegengestanden wären) und stellt sich auf den Standpunkt, für Kreditgeschäfte im Aussenrayon wären zusätzliche Regeln erforderlich gewesen, dabei konkret Regeln, welche die verbotenen besonderen Risiken von den noch erlaubten üblichen Risiken abgegrenzt hätten (act. 290 S. 54). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}