{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\n4.2 Mit der Totalrevision des Kantonalbankgesetzes (aKBG) an der Landsgemeinde 2003 sind insbesondere die eben dargelegten organisatorischen Vorgaben im Bankenbereich auch für die GLKB umgesetzt worden: strikte Trennung zwischen strategischer und operativer Führung (Memorial für die Landsgemeinde 2003, S. 36 oben); \"konsequente Trennung zwischen den Funktionen der Geschäftsführung und denjenigen der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle\" (Memorial S. 37 Ziff. 1.3.2). Weiter ist ausgeführt: \"Die Befugnisse zwischen den Organen müssen deutlich abgegrenzt sein, damit eine unbelastete Überwachung der Geschäftsführung möglich ist. Neu werden dem Bankrat lediglich die unentziehbaren Aufgaben der Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle zugewiesen (Art.15). Gemäss geltendem Gesetz hat die Bankkommission noch typisch operative Aufgaben, wie das Festsetzen der Zinssätze oder die Gewährung von Darlehen und Krediten wahrzunehmen; dies wird nun zur Aufgabe der Geschäftsführung\" (Memorial S. 39 Ziff. 2.2.2.5.). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.3 Ganz im Sinne dieser Trennung der Aufgabenbereiche sind vorliegend denn auch alle hier streitgegenständlichen Kreditengagements auf Stufe Geschäftsleitung (Kreditausschuss) abschliessend behandelt und bewilligt worden. Die hier beklagten Bankräte waren zu keinem Zeitpunkt in die einzelnen Kreditvergaben involviert. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n5.1 Eine wesentliche Kernfrage in der vorliegenden Auseinandersetzung liegt darin, wie und auf welcher Informationsbasis sowie vor welchem jeweiligen Regelungshintergrund die einzelnen Entscheidungen über die streitgegenständlichen Kreditengagements konkret zustande gekommen sind. Denn wenn vorliegend auf der einen Seite die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder geltend machen, die Kreditvergaben seien lege artis erfolgt, auf der anderen Seite aber die beklagten Bankräte dafürhalten, die fraglichen Kredite hätten allein schon aufgrund der \"anerkannten Bankgrundsätze\" sowie der konkret bestandenen Regeln nicht bewilligt werden dürfen (also ohne dass dazu noch weitergehende Regeln für Aussenrayongeschäfte nötig gewesen wären), so ist eine eingehende inhaltliche Analyse der einzelnen Kreditgeschäfte geradezu zwingend. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n5.2 Die Vorinstanz hat sich indes im angefochtenen Entscheid nicht substantiell mit den einzelnen Kreditvergabeentscheidungen auseinandergesetzt. Sie hat sich auf einen kurz gehaltenen Überblick beschränkt (act. 290 S. 63-67), hat die einzelnen Kreditnehmer wegen ihrer kaum vorhandenen Eigenkapitaldecke als nicht blankokreditwürdig qualifiziert (S. 68) und daraus gefolgert, die betreffenden Kreditengagements im Aussenrayon seien als \"besondere Risiken\" im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aKBG und Art. 4 Abs. 2 aGOR zu qualifizieren und wären somit untersagt gewesen (S. 69), wobei die eben genannten Bestimmungen bankintern \"grundsätzlich\" direkt anwendbar seien, da genügend bestimmt (S. 63). Weil somit die streitgegenständlichen Kreditengagements in Missachtung von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR [Verbot \"besonderer Risiken\" im Aussenrayon] getätigt worden seien, hätten die Geschäftsleitungsmitglieder entsprechend pflichtwidrig gehandelt (act. 290 S. 69). Die Vorinstanz macht mit anderen Worten die Pflichtwidrigkeit der Geschäftsleitungsmitglieder einzig daran fest, dass sie Kredite an Kunden ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der Bank vergeben haben, obschon diese Kreditvergebungen im Lichte von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR unzulässig gewesen wären. Sie lässt dabei ungeprüft, ob allein schon die anerkannten Bankgrundsätze sowie die bankinternen Regeln und Weisungen, wie sie oben detailliert dargelegt wurden, den betreffenden Kreditvergaben entgegenstanden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nNachdem die Vorinstanz die Pflichtwidrigkeit der Geschäftsleitungsmitglieder nur danach beurteilt hat, dass die Kreditvergaben als unzulässige Risiken im Sinne von Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art 4 Abs. 2 aGOR zu qualifizieren seien, wirkt sich dies auch auf die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit der Bankräte fort. Den Bankräten lastet die Vorinstanz als Pflichtversäumnis an, diese hätten spezifisch für Kreditgeschäfte im Aussenrayon zusätzliche Regeln erlassen müssen, um die in Art. 3 Abs. 2 aKBG bzw. Art. 4 Abs. 2 aGOR für Bankgeschäfte im Aussenrayon stipulierten Voraussetzungen \"keine besonderen Risiken\" und \"keine Beeinträchtigung der Zweckerfüllung im Kanton Glarus\" eingehend zu definieren und auf diese Weise das \"gesetzlich und reglementarisch gewährte grosse Ermessen der Geschäftsleitung einzuschränken\" (act. 290 S. 54). Ausgeblendet wird jedoch auch da die Frage, ob die Kreditentscheide auf Stufe Geschäftsleitung nicht bereits aufgrund der anerkannten Bankgrundsätze sowie der bankinternen Regeln und Weisungen hätten unterbleiben müssen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||"}