{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\nBei der Beurteilung der Pflichtverletzungen der Geschäftsleitung (konkret der beklagten F.______, G.______ und H.______, welche zusammen den Kreditausschuss bildeten) ging die Vorinstanz zunächst summarisch auf die sechs streitgegenständlichen Blankokreditengagements ein (act. 290 S. 63 ff. E. 17.2.2). Die Vorinstanz erwog dabei, die betreffenden Kreditnehmer hätten allesamt nicht über die \"sogenannte Blankofähigkeit\" verfügt. Alle hätten sie eine zu geringe Eigenkapitalbasis aufgewiesen, weshalb ihnen Blankokredite im vorliegend bewilligten Umfang nicht hätten gewährt werden dürfen (act. 290 S. 68). Damit widersprachen diese Kreditengagements aus Sicht der Vorinstanz \"offensichtlich den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 2 aKBG und Art. 4 Abs. 2 aGOR\" [Verbot besonderer Risiken ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der GLKB] und erkannte die Vorinstanz darin im Ergebnis eine Pflichtverletzung der beklagten Geschäftsleitungsmitglieder bei den konkreten Kreditvergaben (act. 290 S. 69). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.1 Die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder haben erstinstanzlich im Wesentlichen den Standpunkt vertreten, bei der Vergabe der streitgegenständlichen Kredite hätten sie die anerkannten Grundsätze bei Kreditgeschäften sowie auch die bankinternen Richtlinien befolgt (act. 145 Rz. 400 ff.; act. 147 Rz. 142 ff. [der Beklagte H.______ macht teilweise geltend, sich einzelnen Kreditvergaben widersetzt zu haben]; act. 151 Rz. 94 ff. und Rz. 315 ff.). Im Berufungsverfahren halten sie an diesem Standpunkt fest, wobei sie der Vorinstanz zugleich vorwerfen, diese habe sich mit ihren Vorbringen und Beweisanträgen zur Korrektheit der einzelnen Kreditentscheide nicht auseinandergesetzt (act. 314 Rz. 132 ff. und Rz. 384 ff.; act. 317 Rz. 15 ff., dabei insbes. Rz. 39 ff., sowie Rz. 311 ff.). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.2 Die beklagten Bankräte ihrerseits haben vor Vorinstanz zusammengefasst vorgetragen, bei der GLKB habe kein Regelungsdefizit hinsichtlich Kreditvergaben bestanden. Die beklagten Bankräte A.______ und B.______ wiesen zudem darauf hin, dass aus Sicht der Klägerin selber der Kreditausschuss – sprich: die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder – die fraglichen Kreditengagements gerade unter Missachtung der banküblichen Grundsätze und internen Vorgaben beschlossen habe (act. 143 Rz. 69 ff., Rz. 135). Die beklagten Bankräte C.______, D.______ und E.______ haben erstinstanzlich hervorgehoben, dass die Entscheidung über die Vergabe von Krediten eine operative Aufgabe sei, die von Rechts wegen der Zuständigkeit des Bankrates entzogen sei (act. 141 S. 40 f.). Im Berufungsverfahren haben die Bankräte unisono unterstrichen, dass die streitbetroffenen Kreditengagements allein schon aufgrund der bestehenden Regelungen und Vorgaben unzulässig gewesen wären. Weil daher die fraglichen Kreditgeschäfte bereits nach Massgabe der banküblichen Grundsätze sowie der vorhandenen Regeln nicht hätten gewährt werden dürfen, sei letztlich unerheblich, wenn für Kreditgeschäfte mit Kunden ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der GLKB (Aussenrayongeschäfte) keine zusätzlichen Anordnungen bestanden hätten. Es treffe daher nicht zu, wenn die Vorinstanz ausführe, die streitgegenständlichen Kreditvergaben durch die Geschäftsleitung seien überhaupt erst möglich geworden, weil der Bankrat das Aussenrayongeschäft nicht angemessen geregelt habe (act. 309 Rz. 140 ff.; act. 319 S. 39 ff.). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3.3 Mit diesen Einwendungen weisen sowohl die beklagten Geschäftsleitungsmitglieder wie auch die beklagten Bankräte auf zentrale Aspekte in der vorliegenden Auseinandersetzung hin. Darauf ist im Folgenden einzugehen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.1 Eine Bank bedarf zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit einer Bewilligung der (damaligen) Bankenkommission [EBK] (Art. 3 Abs. 1 aBankG). Die Bewilligung wird erteilt (und aufrechterhalten), wenn die Bank namentlich besondere Organe für die Geschäftsführung einerseits sowie für die Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle anderseits ausgeschieden hat und hierbei die Befugnisse zwischen diesen Organen so abgegrenzt sind, dass eine sachgemässe Überwachung der Geschäftsführung gewährleistet ist (Art. 3 Abs. 2 lit. a aBankG). Das Gesetz schreibt mithin eine funktionelle wie personelle Trennung der strategischen Aufsicht und Leitung von der operativen Führung vor (ebenso Art. 8 Abs. 2 aBankV; siehe zum Ganzen auch Winzeler, in: Watter/Vogt/Bauer/ Winzeler [Hrsg.], Basler Kommentar, Bankengesetz, Basel 2005, N 8 zu Art. 3; siehe ferner auch von Büren, Verantwortlichkeit des Verwaltungsrats von Banken, in: Weber/Isler [Hrsg.], Verantwortlichkeit im Unternehmensrecht V, Zürich 2010, S. 68 f.). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}