{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\n1.1 In Hinsicht auf die Beurteilung der Frage, ob den beklagten Bankräten Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind (act. 290 S. 51 ff. E. 17.), hat die Vorinstanz sich im angefochtenen Entscheid darauf beschränkt, die zentralen (kantonalen) gesetzlichen Regelungen sowie in knapper Form vereinzelte bankinterne Regelungen zur Kreditvergabe wiederzugeben (act. 290 S. 52 f. E. 17.1.1.). Auf die streitgegenständlichen Kreditgeschäfte ist sie in diesem Kontext jedoch nicht im Einzelnen eingegangen. Stattdessen hat sie erwogen, der Bankrat habe es unterlassen, für Kreditvergaben ausserhalb des Stammgebietes zusätzliche Regeln zu erlassen; damit habe es der Bankrat pflichtwidrig versäumt, das Aussenrayongeschäft angemessen zu regeln (siehe das entsprechende Fazit in act. 290 S. 61 E. 17.1.4.). Zwar räumt die Vorinstanz ein, mit den \"vom Bankrat erlassenen Regelungen [gemeint die im angefochtenen Entscheid nur rudimentär dargelegten Grundlagen] mögen die Voraussetzungen für die Kreditvergabe im Stammeinzugsgebiet gemäss Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR angepasst geregelt gewesen sein\". Für Kreditvergaben ausserhalb des Stammeinzugsgebietes der GLKB seien hingegen keine speziellen Voraussetzungen zur Risikoeingrenzung, etwa ein notwendiges Mindestrating oder verbindlich tiefere Limiten, vorgesehen gewesen. Für solche Kreditvergaben hätten somit im Ergebnis die gleichen allgemeinen Voraussetzungen wie für Kunden im Stammeinzugsgebiet gegolten. Dies, obwohl Kredite im Aussenrayon gemäss Art. 3 aKBG und Art. 4 GOR nur soweit zulässig gewesen wären, als der Bank, erstens, daraus keine besonderen Risiken erwachsen würden und, zweitens, die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt würde (Hervorhebungen wie im vorinstanzlichen Entscheid). Mithin habe es der Bankrat in seiner Zuständigkeit gemäss Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR pflichtwidrig versäumt, die in Gesetz und Reglement genannten Kriterien 'keine besonderen Risiken' und 'keine Beeinträchtigung der Zweckerfüllung im Kanton Glarus' eingehend zu definieren und zu regeln und damit das gesetzlich und reglementarisch gewährte grosse Ermessen der Geschäftsleitung [i.c. des Kreditausschusses] angemessen einzuschränken. Erst ab August 2007, als der Schaden bereits weitgehend angerichtet gewesen sei, seien diese Mängel beim Aussenrayongeschäft behoben und seien für Aussenrayonkredite ein Mindestrating, die Limite reduziert und \"für höhere Engagements ein notwendiger Entscheid des Bankrates zur Pflicht gemacht\" worden (act. 290 S. 54). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.2 Ausserdem, so der zweite Vorwurf der Vorinstanz an die Adresse der beklagten Bankräte, habe es der Bankrat unterlassen, die Geschäftsleitung und deren Handlungen adäquat zu überwachen; dadurch habe der Bankrat relevante Fehlentwicklungen bei der Kreditvergabe pflichtwidrig nicht erkannt (act. 290 S. 55 ff. E. 17.1.2. sowie das \"Fazit\" auf S. 61 E. 17.1.4). Im Herbst 2005 habe die externe Revision darauf hingewiesen, dass Kreditengagements ausserhalb des Kerngebiets der Bank tendenziell einem höheren Risiko unterlägen. Ebenfalls im Herbst 2005 habe die interne Revisionsstelle im Rahmen von Bonitätsprüfungen stichprobeweise zwölf ausserkantonale Ausleihungen geprüft und hierbei bei etlichen Kreditengagements erhöhte Risiken festgestellt, insbesondere bei neu akquirierten Geschäften. Allein der Bankrat habe deswegen keinen konkreten Handlungsbedarf gesehen. Ab März 2007 hätten sodann die bankinternen Risikoberichte auf notwendig gewordene Wertberichtigungen hingewiesen (act. 290 S. 56-58). Daraus schloss die Vorinstanz im Sinne einer \"Gesamtbetrachtung\", dass bereits ab Anfang 2006 sowohl die externe als auch die interne Revisionsstelle ausdrücklich auf erhöhte Risiken beim wachsenden Aussenrayongeschäft hingewiesen hätten, der Bankrat aber habe diese Warnungen offensichtlich nicht wahrhaben wollen (act. 290 S. 58). Sodann hätten auch die internen Monatsabschlüsse \"ein nahezu explodierendes Wachstum der Position 'Forderungen gegenüber Kunden', wozu auch die Aussenrayonkredite zu zählen waren\", gezeigt. Die warnenden Hinweise der internen und der externen Revision vom November 2005 hätten zusammen \"mit dem leicht erkennbaren unverhältnismässigen Wachstum der Kundenforderungen\" den Bankrat \"spätestens Anfang des Jahres 2006 zur Kurskorrektur veranlassen müssen, auch wenn die nachfolgenden Revisionsberichte die Lage bei den Kreditengagements nicht als besorgniserregend darstellten\" (act. 290 S. 59). Insgesamt habe daher der Bankrat seine ihm obliegende Pflicht verletzt, die Mitglieder der Geschäftsleitung und deren Geschäftsführungshandlungen adäquat zu überwachen und Fehlentwicklungen zu korrigieren (act. 290 S. 60). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.3 Aus Sicht der Vorinstanz waren die von ihr erkannten Pflichtversäumnisse auf Seiten des Bankrates (mit)ursächlich für die späteren Kreditausfälle. Weil nämlich der Bankrat das Aussenrayongeschäft nicht angemessen geregelt und die Geschäftsleitung und deren Handlungen nicht adäquat überwacht habe, sei es der Geschäftsleitung erst möglich gewesen, die vorliegend relevanten Kreditengagements einzugehen (act. 290 S. 75 Mitte). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||"}