{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\nIm Rahmen der finanziellen Prüfung macht sich die Bank anhand mehrerer Jahresrechnungen (Vergangenheit) ein Bild und leitet daraus – wenn möglich – eine Tendenz zur Unternehmensentwicklung ab. Von zentraler Bedeutung für die Bank sind unter anderem die Liquidität und die Ertragskraft des Unternehmens sowie das Verhältnis des Eigenkapitals zu den Gesamtverbindlichkeiten. Die effektive Höhe des Eigenkapitals (Nettovermögen) steht letztlich als Haftungssubstrat den Gläubigern zur Verfügung. Je liquider, je ertragsstärker und je stärker eigenkapitalisiert das kreditsuchende Unternehmen ist, desto eher ist es in der Lage, finanzielle Rückschläge zu verdauen und erscheint entsprechend kreditfähiger (siehe zum Ganzen: Emch/Renz/Arpagaus, Das Schweizerische Bankgeschäft, 7. Aufl., Zürich 2011, N 863-867 sowie N 942-944, siehe ebenso Boemle/Gsell, Geld-, Bank- und Finanzmarkt-Lexikon der Schweiz, Zürich 2002, S. 194 f. Ziff. 2 [act. 95/109 und act. 144/22]). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nFür die Höhe eines Blankokredites gibt es keine allgemein gültige Formel, es ist jeder Einzelfall gesondert zu beurteilen. Die Bank orientiert sich in erster Linie an der Höhe des Eigenkapitals und der Ertragskraft des Kreditnehmers und definiert den Kreditbetrag so, dass unter Berücksichtigung auch der übrigen Verpflichtungen des Kreditnehmers sowie allfällig eintretender Geschäftsverluste dennoch eine Substanzmarge besteht. Für die Bank ist dabei auch wesentlich zu wissen, ob der Kreditnehmer noch bei weiteren Banken Blankokredite erhältlich gemacht hat; um entsprechende Informationen einzuholen, lässt sich die Bank vom Kreditnehmer vertraglich vom Bankgeheimnis entbinden. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nNach einer Faustregel soll bei guter Zahlungsbereitschaft und Ertragslage ein Blankokredit nicht mehr als ein Viertel bis ein Drittel des Eigenkapitals bzw. das Drei- bis Vierfache des Cashflows oder maximal 10 % des Nettoerlöses betragen. Die Höhe des Kredits steht ausserdem auch in Abhängigkeit von den konkreten Haftungsverhältnissen, namentlich davon, ob es sich beim Kreditnehmer um eine juristische Person mit entsprechender Beschränkung der Haftung auf deren Vermögen oder um eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person mit unbeschränkter persönlicher Haftung handelt (dazu Emch/Renz/Arpagaus, a.a.O., N 947-949; Boemle/Gsell, a.a.O., S. 195 f. Ziff. 3). Allein diese Faustregel bietet aber nur eine allgemeine grobe Orientierungshilfe in einer Mehrzahl von Fällen; eine sklavische Handhabung der Regel ist unter Umständen nicht in allen Fällen sachgerecht, zu denken ist dabei etwa an ein Start-up-Unternehmen mit einem mutmasslich erfolgversprechenden Projekt und Geschäftsmodell, jedoch mit (noch) schwacher Kapitalisierung. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nGrundlegend für die strategische Ausrichtung der GLKB und deren Risikopolitik ist zunächst Art. 3 aKBG. Gemäss dessen Abs. 1 umfasst das Geschäftsgebiet der GLKB hauptsächlich den Kanton Glarus und die angrenzenden Gebiete. Indes erklärt Abs. 2 Geschäfte in der übrigen Schweiz und im Ausland für zulässig, soweit der Bank daraus keine besonderen Risiken erwachsen und die Zweckerfüllung im Kanton Glarus und den angrenzenden Gebieten nicht beeinträchtigt wird. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nGemäss Art. 6 aGOR definiert die GLKB ihre Risikopolitik gemäss den bankengesetzlichen Bestimmungen. In diesem Sinne erlässt der Bankrat ein Reglement für die Risikopolitik und das Risikomanagement und regelt die Kompetenzordnung (Art. 51 Ziff. 2 lit. b und lit. c aGOR). Bei der GLKB bestanden im hier interessierenden Zeitraum namentlich die folgenden Richtlinien und Weisungen mit Bezügen zum Kreditgeschäft: |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDieses Statut (act. 140/9 [Fassung vom 19. April 2005] und act. 144/29 [Fassung vom 22. Dezember 2006]) definiert den Rahmen für das Eingehen von Risiken, innerhalb welcher sich die Bank bewegen kann und will; zudem definiert sie den Umgang mit Risiken und deren Grenzen bzw. setzt die Rahmenbedingungen für das unternehmungsinterne Risikomanagement fest. Die Risikopolitik ist Basis für die Spezialreglemente und Gesamtbankanweisungen der einzelnen Risikokategorien und Bankbereiche (act. 140/9 Ziff. 1.1 und act. 144/29 Ziff. 1.2). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Regelung von 2005 (act. 140/9) hielt zur Risikostrategie fest: |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||"}