{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Sicherung des Kredits an die V.______ AG (Limite CHF 9.35 Mio.) erfolgte in der Weise, dass die Aktien der Kreditnehmerin an die GLKB verpfändet waren und zudem eine „Corporate Guarantee der VX.______ GmbH & Co. KG“ in Höhe der Kreditsumme und eine „Raumsicherungsübertragung“ ihres Warenlagers in Deutschland begründet wurden (act. 95/178 Ziff. 2). Weil anhand der verfügbaren Akten unklar ist, wie diese Kreditsicherheiten effektiv ausgestaltet wurden, ist die Relevanz der gesamten Absicherungen nicht augenscheinlich. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie der W.______ AG gewährte Kreditlimite von zuletzt CHF 4,42 Mio. war durch eine „Globalzession“ abgesichert (act. 95/199 Ziff. 2 sowie act. 95/207 S. 4). Es ist nicht bekannt, ob und wie in der Folge die vereinbarte Globalzession in Relation zur Entwicklung des Kreditengagements umgesetzt wurde. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n5.2 |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nBankintern wurden die fraglichen Kreditengagements allesamt als ungedeckt (blanko) qualifiziert (siehe jeweils Ziff. 2 bei act. 95/121 [S.______], act. 95/163 [SX.______], act. 95/158 [T.______ AG], act. 95/148 [U.______ AG], act. 95/178 [V.______ AG] und act. 95/199 [W.______ AG]). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDas Kantonalbankstatut bezeichnet die Glarner Kantonalbank als Universalbank, welche die banküblichen Geschäfte nach anerkannten Bankgrundsätzen tätigt (Art. 2 Abs. 1 aKBG); das Bankinstitut betreibt demnach alle Bankgeschäfte und bietet sie allen Kundengruppen an. Bei ihrer auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten Tätigkeit hat die Bank vor allem der gesamten glarnerischen Volkswirtschaft zu dienen (Art. 2 Abs. 2 aKBG; siehe dazu auch Memorial für die Landsgemeinde 2003 S. 44 [www.landsgemeinde.gl.ch/sites/landsgemeinde.gl.ch/files/archiv/2003/pdf/mem_2003.pdf]. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIm Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten ist es der Bank erlaubt, Darlehen und Kredite auch ohne Deckung zu gewähren. Diese ungedeckten Ausleihungen (Blankokredite) können sowohl an juristische als auch an natürliche Personen erfolgen, sofern die Kreditnehmer Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Kapitals bieten (Art. 21 Abs. 1 lit. d aGOR). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nEine Bank ist im Interesse der Spareinleger gewinnorientiert und richtet ihre operativen Tätigkeiten nach betriebswirtschaftlichen Kriterien aus. Dies gilt auch für die Glarner Kantonalbank. So hält Art. 4 Abs. 1 aKBG fest, dass die Bank „nach wirtschaftlichen Grundsätzen zu führen“ und einen „ihrem Zweck angemessenen Gewinn anzustreben“ hat. Es handelt sich dabei um einen permanenten Auftrag an alle Stufen, die Banktätigkeit (Produkte und Betrieb) so weit zu optimieren, dass Gewinn erzielt werden kann (Memorial für die Landsgemeinde 2003, S. 44 unten). Damit liegt es mit Bestimmtheit nicht im Interesse der Glarner Kantonalbank, wenn Kredite gewährt werden, bei denen die Gefahr eines Ausfalls augenfällig ist. Führen daher hochriskante Kreditgeschäfte zu einer Schädigung der Bank, so werden die Verantwortungsträger unter Umständen haftpflichtig (Art. 39 Abs. 1 aBankG i.V.m. Art. 754 OR). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie GLKB tätigt als Universalbank die banküblichen Geschäfte nach anerkannten Bankgrundsätzen (Art. 2 Abs. 1 aKBG). Das Kreditwesen ist zentrales Geschäftsfeld einer Universalbank. Die GLKB kann ungedeckte Kredite an juristische und natürliche Personen sowie Personengesellschaften vergeben, wenn diese Gewähr für die Verzinsung und Rückzahlung des Kapitals bieten (Art. 21 Abs. 1 lit. d aGOR). Die Vergabe speziell von Blankokrediten setzt demnach eine eingehende Prüfung der Kreditfähigkeit und der Kreditwürdigkeit des Kreditnehmers voraus. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}