{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\n5.2 Wie die eben zitierten Erwägungen aus dem Entscheid des Obergerichts vom 1. Juli 2011 zeigen, hat der Bundesgesetzgeber die Haftung für Organe im Bankwesen abschliessend geregelt. Für kantonalrechtliche Haftungsnormen bleibt kein Raum mehr. Damit gilt für entsprechende Haftungsansprüche die Verjährungsfrist von fünf Jahren gemäss Art. 760 Abs. 1 OR. Infolgedessen hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend erkannt, dass die hier strittigen Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber den beklagten Bankräten noch nicht verjährt sind. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt noch anzufügen, dass die Verjährungsfrist womöglich sogar später als von der Vorinstanz angenommen zu laufen begann. Im Zusammenhang mit Kreditgeschäften manifestiert sich der Schaden von dem Moment an, in dem im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung Wertberichtigungen oder Rückstellungen notwendig werden (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350; siehe dazu auch act. 95/208 S. 22 [Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 6. April 2001]). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Klägerin leitet die gegenüber den beklagten Bankorganen eingeklagten Verantwortlichkeitsansprüche aus Kreditausleihungen her, welche an insgesamt sechs Kreditnehmer ‑ an fünf Unternehmen sowie den Eigner von zwei dieser Unternehmen – gewährt worden waren (act. 93 Rz. 415). Im Folgenden wird als erstes dargelegt, wie die betreffenden Kreditgeschäfte im Einzelnen abgelaufen sind. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nIm Handelsregister des Kantons Zürich war seit 1985 die SY.______ AG mit Sitz in Zürich eingetragen. Nachdem SX.______ die Gesellschaft bzw. den Aktienmantel übernommen hatte (siehe dazu act. 95/118 S. 3 Ziff. 4.1), wurde im Mai 2004 die Gesellschaft in SZ.______ umfirmiert (nachfolgend S.______) und ihr Geschäftszweck neu auf den Handel mit Produkten der Unterhaltungselektronik ausgerichtet (act. 95/110 S. 6 f.). Ende Januar 2008 verlegte die Gesellschaft ihren Sitz nach ______/AG (act. 95/110 S. 4), anfangs September 2008 schliesslich nach ______/OW bei gleichzeitiger Umfirmierung in S.______ (act. 95/110 S. 1). Am 15. Januar 2009 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (act. 95/110 S. 1). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie GLKB gewährte der S.______ in vier Schritten einen Rahmenkredit von anfänglich CHF 0.5 Mio. bis zuletzt CHF 16.5 Mio. Hinter der S.______ stand SX.______, der die Geschäftsbeziehung zur GLKB angebahnt hatte (act. 95/112; ferner act. 95/118 S. 3 f. Ziff. 4.1 und Ziff. 4.2): |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDer Kredit bis zur jeweiligen Limite konnte in CHF oder in Fremdwährungen beansprucht werden (siehe zuletzt act. 95/125 Ziff. 2.3 und Ziff. 2.4). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nAls (marginale) Sicherheit für den Rahmenkredit hatte SX.______ sich als Solidarbürge gegenüber der GLKB verpflichtet, bis zum Betrag von maximal CHF 0.55 Mio. für die Rückzahlung der Kreditschuld zu haften (act. 183 pag. 94; act. 95/122 Ziff. 15 sowie zuletzt act. 95/125 Ziff. 16). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n1.3.1 Im Konkursverfahren gegen die S.______ machte die GLKB die nachfolgend aufgelisteten Forderungen geltend (act. 95/137). Bei diesen Beträgen handelt sich um Ausstände auf unterschiedlichen Konten mehrheitlich per 31. Dezember 2008. Die Vorinstanz hat die betreffenden Mankos als ausgewiesenen Schaden taxiert (act. 290 S. 41 f. E. 16.2. und S. 49 E. 16.8. sowie S. 91 unten und S. 92 oben E. 30.). In der Konkurseingabe hatte die GLKB auf den eben erwähnten Saldi zusätzlich noch Zinsen bis zum Datum der Konkurseröffnung am 15. Januar 2009 aufgerechnet; darauf ist aber nicht mehr zurückzukommen, da die GLKB in ihrer Berufung die vorinstanzliche Schadensberechnung [ohne aufgerechnete Zinsen bis zur Konkurseröffnung] nicht anficht und diese in ihren Berufungsanträgen explizit übernimmt (act. 306 S. 4 Rechtsbegehren Ziff. 1). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Forderungsbeträge im Einzelnen: |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|"}