{"Signatur": "GL_OG_001", "Spider": "GL_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2018-06-06", "HTML": {"Datei": "GL_Omni/GL_OG_001_OG-2015-00024_2018-06-06.html", "URL": "/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,7000&Parametername=WEB&Schema=GLWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=955&W10_KEY=266135&nTrefferzeile=9&Template=simple/search_result_document.html", "Checksum": "b6396e90d03f8cf7c4c73365175d0893"}, "Scrapedate": "2026-04-11", "Num": ["OG.2015.00024", "OGZ.2018.103"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Glarus Obergericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Glaris Obergericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Glarona Obergericht "}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/48/2475", "Zeit UTC": "11.04.2026 04:48:40", "Checksum": "afe0f3cf59873e3451cac8b8d3723657", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Glarus Obergericht 06.06.2018 OG.2015.00024 (OGZ.2018.103)\nRegeste:\nForderung\n\n\nDie Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Verjährungseinrede der beklagten Bankräte verworfen, dies mit nachstehender Begründung (act. 290 S. 96 f. E. 32): |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nBei der aktienrechtlichen Verantwortlichkeit verjährt gemäss Art. 760 Abs. 1 OR der Anspruch auf Schadenersatz in fünf Jahren von dem Tage an, an dem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit dem Ablaufe von zehn Jahren, vom Tage der schädigenden Handlung an gerechnet. Die Verjährungsfrist der Forderung aus Arbeitsvertrag beginnt mit der Fälligkeit der Forderung und dauert auch fünf Jahre (Art. 128 OR und Art. 130 Abs. 1 OR). Sämtliche vorgenannten Verjährungsfristen können durch ein Sühnebegehren unterbrochen werden und beginnen erst wieder zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist (vgl. Art. 135 Ziff. 2 OR und Art. 138 Abs. 1 OR; Gericke/Waller, Basler Kommentar Obligationenrecht II, 4. Auflage, Basel 2012, N. 2 zu Art. 760 OR). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie erste, vorliegend relevante Kreditvergabe erfolgte mit Abschluss des Rahmenkreditvertrages am 1. Juli 2005 mit der S.______ […]. Sämtliche weiteren, vorliegend relevanten Kreditvergaben, erfolgten später. Nachdem die Vermittlungsverhandlung am 27. Mai 2010 und damit noch innerhalb der Frist von fünf Jahren seit Abschluss des ersten, vorliegend relevanten Rahmenkreditvertrages, stattfand (act. 1), wurde die Verjährung hinsichtlich der Forderungen aufgrund sämtlicher vorliegend relevanter Kreditvergaben unterbrochen. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie vorliegenden Forderungen der Klägerin gegenüber sämtlichen Beklagten sind somit nicht verjährt. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n3. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\nDie Bankräte begründen ihre Verjährungseinrede wie folgt: Im hier massgeblichen Zeitpunkt war die GLKB eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit (Art. 1 Abs. 1 aKBG); Eigner der Bank war der Kanton Glarus (Art. 49 Abs. 1 KV). Die Mitglieder des Bankrates wurden vom Landrat gewählt (Art. 23 lit. a aKBG). Aus Sicht der Bankräte war daher das Rechtsverhältnis zwischen den einzelnen Mitgliedern des Bankrats und dem Kanton Glarus ebenso wie das Verhältnis zwischen den Bankräten und der GLKB öffentlich-rechtlicher Natur. Die Haftungsregelung gemäss Art. 28 aKBG bilde exakt diesen rechtlichen Hintergrund ab und werde in Abs. 2 von Art. 28 aKBG die interne Haftung der Mitglieder des Bankrats gegenüber der GLKB als öffentlich-rechtliches Verhältnis geregelt. Der vorliegend von der Klägerin gegenüber den Bankräten behauptete Haftungsanspruch sei daher als (interne) öffentlich-rechtliche Schadenersatzforderung zu qualifizieren. Die öffentlich-rechtliche Rechtsnatur des behaupteten Haftungsanspruchs gegen die Bankräte werde durch Art. 39 aBankG und dem darin enthaltenen Verweis auf die (verantwortlichkeitsrechtlichen) Haftungsnormen gemäss Art. 752-760 OR nicht beschnitten. Jedenfalls ändere dies nichts daran, dass Art. 28 Abs. 2 aKBG als eigenständige Haftungsnorm dem kantonalen öffentlichen Recht zuzuschreiben sei. Zufolge der öffentlich-rechtlichen Natur des Rechtsverhältnisses beurteile sich daher die Verjährung der eingeklagten Haftungsansprüche nach Massgabe von Art. 22 Abs. 1 des kantonalen Staatshaftungsgesetzes [GS II F/2, siehe den Ausdruck bei act. 457], was bedeute, dass der Anspruch auf Schadenersatz innerhalb eines Jahres ab Kenntnis des Schadens verjähre. Für das interne Verhältnis zwischen der GLKB und den Bankräten gelte ausschliesslich das kantonale Recht, denn in dieses Rechtsverhältnis habe der schweizerische Gesetzgeber mit dem Erlass von Art. 39 aBankG weder eingreifen können noch dürfen. Nachdem vorliegend die Klägerin spätestens ab August 2008 Kenntnis vom behaupteten Schaden gehabt habe, seien ihre Haftungsansprüche gegenüber den Bankräten verjährt gewesen, als sie erst im Februar 2010 das Vermittlungsverfahren eingeleitet und damit ihre Forderungsklage rechtshängig gemacht habe [Art. 88 Abs. 1 ZPO/GL] (siehe zum Ganzen act. 309 Rz. 378-385; act. 319 S. 47 f. Ziff. 11). |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4. |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n4.1 Aufgrund der Vorbringen der Bankräte ist zu klären, in welchem Verhältnis Art. 28 Abs. 2 aKBG und Art. 39 Abs. 1 aBankG zueinander stehen. Die beiden Bestimmungen lauten wie folgt: |\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|\n||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||\n|"}